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Natur der Seeversicherung schon die Herstellung undZusammenfassung eines besonderen Rechtes über See-versicherungen eine Verbesserung des im Lande bestehen-den Rcchtszustandcs sei.
Die Zweckmäßigkeit der Vorschriften des eisten Titels wurdeallseitig nicht verkannt.
Zwölfter Titel.
Von der Verjährung.
Hier ist ein Gegengewicht gegen die Vorrechte der Schiffs-gläubiger in der kurzen Verjährung von zwei Jahren bei denForderungen der Schiffsgläubiger (Artikel 908) gegeben.
Außerdem unterliegen einjähriger Verjährung:
1) Forderungen aus den Dienst- und Heuerverträgender Schiffsbcsatzung, wenn die Entlassung jenseitsdes Vorgebirges der guten Hoffnung oder des KapHorn erfolgt ist (Artikel 906)/
2) Entschädigung-Forderungen, aus dem Zusammen-stoß von Schissen hergeleitet (Artikel 906)/
3) die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allenNebengebühren, wegen des Ladungsgeldes, der aus-gelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen derBodmereigeldcr, der Beiträge zur großen Havarieund der Bergungs- und Hülfskosten haftenden For-derungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegendie Ladungsbethciligten und die Forderungen wegender Ucberfahrtsgeldcr.
Fünfjährige Verjährung tritt bei Assekuranz -Forderungenein (Artikel 910).
Diese kurzen Verjährungsfristen rechtfertigen sich durch dieNatur der Rechtsverhältnisse, welche es mit sich bringt, daß die-selben zu einer schleunigen Regelung unter den Interessenten ge-langen, zu der sie sich auch besonders eignen.
Die Kommission empfiehlt hiernach dem Hause der Abgeordneten:das fünfte Buch vom Scehandel und somit das ganzevandcls-Gesetzbuch als Gesetz anzunehmen.
Die verstärkte Kommission für
Handel und Gewerbe.Ovcrweg (Stellvertreter desVorsitzenden). Reich cnheini.Dr. Leite. Kießling. Dihm.Dr.Veit. Müller (Demmin ).Frings. Hermann.Duncker (Berlin ). Bergcr.Müller (Mansfcld). Kruse.Rcmy.