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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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Landes-Gesctze/ als ergänzende Rechtsnormen. Das Handels-Gesetzbuch äußert endlich auf manche bestehende Einrichtungeneinen umgestaltenden Einfluß/ oder macht Einrichtungen nöthig/die bisher bei uns nicht bestanden haben/ oder begründet dieNothwendigkeit/ einzelne Theile und Bestimmungen unsererGcscüc abzuändern/ zu modifiziren oder zu ergänzen. Auf allediese"Verhältnisse beziehen sich/ nachdem in dem Artikel 1 desEinführungs-Gesetzes der Zeitpunkt der Gesetzeskraft des Handels-Gcsetzbucbs ausgesprochen worden/ die Artikel 2 bis 59 desersten Titels des Einführungs - Gesetzes. Sodann bezeichnendie Artikel 69 und 61 des zweiten Titels die Gesetze/ welcheneben dem Handels-Gesetzbuch nicht fortbestehen können unddaher aufgehoben werden." Die Artikel 62 bis 73 des drittenTitels enthalten schließlich Bestimmungen/ welche für den Ueber-gang aus dem bisherigen Zustande in den durch das Handels-Gesetzbuch begründeten neuen Znstand nöthig sind/ sowie dieArtikel 74 und 75 Vorschriften über die künftige Errichtungvon Handels-Gerichtcn und die etwa nöthig werdenden Bestim-mungen hinsichtlich der Kosten.

Es könnte die Frage aufgeworfen werden: ob, wenn auchdas Handels - Gesetzbuch angenommen wird/ die Berathung desEinführungs-Gesetzes bis zur nächsten Sitzungs-Perivdc auszu-setzen sei/ um erst die Gerichte und Sachverständige darüberzu hören. Diese Frage muß jedoch nach dem Dafürhaltender Kommission entschieden verneint werden. Abgesehen davon/daß viele Theile des Einführungs-Gesctzcs aus dem PreußischenEntwurf entnommen/ und darüber bereits Fachmänner Richter/und Nechts-Anwalte aus den verschiedenen Landestheilen ge-hört worden sind/ bilden auch das Handels-Gesetzbuch und dasEinführungs - Gesetz ei» untrennbares Ganzes. Denn erstenswird erst durch den Inhalt des Einführungs-Gesetzes derPreußischen Handelswelt und den anderen Deutschen Staatendie Ueberzeugung gewährt/ daß das Handels-Gesetzbuch wirklichangenommen worden/ da die von dem Einführungs-Gesetzgetrennte Annahme keine Sicherheit gegen die Aufnahme vondirekt oder indirekt abändernden Bestimmungen in das Ein-führnngs-Gesetz gewährt. Zweitens macht das Handels-Gesetz-buch viele Anordnungen und Einrichtungen nöthig/ die Seitensder Staats-Regierung erst nach Feststellung des Einführnngs-Gesetzcs getroffen werden können. Drittens wird auch derHandclsstand erst durch die Verbindung des Handcls-Gesctzbuchsmit dem Einführungs-Gesetz in den Stand gesetzt/ ein" voll-ständiges Bild des künftigen den Handelsverkehr regelndenZustandes zu gewinnen/ und danach die erforderlichen Vor-kehrungen zeitig zu treffen. Ucbcrhaupt wird nur durch gleich-i zeitige Annahme des Handels-Gesetzbuchs und Einführungs-Gesctzcs ein praktisch wirksamer Beschluß gefaßt/ eineAnnahme des Handels-Gesetzbuchs bei etwaiger Nicht-Annahme

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