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oder Verschiebung der Annahme des Einführungs-Gcsetzes würdekeinen andern Erfolg haben, als wenn das Handels-Gesetzbuchverworfen würde. Auch bei einer Verschiebung der Annahmedes Einführungs-Gcsetzes würde Alles in der Schwebe bleiben.Der Zeitpunkt der Einführung des Handels-Gesetzbuchs würdealsdann nicht nur weit über den I. März 1862 hinausgerücktwerden müssen, sondern es würden auch alle die uachtheiligenFolgen für Preußen eintreten, welche als Folgen der Ablehnungdes Handels-Gesetzbuchs oder einer veränderten Annahmedesselben hervorgehoben sind.
Nach diesen Vorbemerkungen sind die einzelnen Artikel desEinsührungs-Gesetzes ins Auge zu fassen.
Artikel 1. (Motive Seite 251.)^
Nach diesem Artikel soll der Entwurf des Handelsgesetz-buchs mit dem 1. März 1862 für den ganzen Umfang derMonarchie Gesetzeskraft erhalten, und gleichzeitig sollen die Be-stimmungen des Einführungsgesetzes in Geltung treten. DieKommission beantragt!
die Annahme dieses Artikels,in Erwägung, daß einerseits die möglichst rasche Einführungdes Handelsgesetzbuchs wünschenswert!) erscheint, andererseitsaber dem Justiz-Minister für die Ertheilung der erforderlichenInstruktionen (Art. 4, Art. 53 §.11, Art. 73 des Einführungs-Gcsetzes), den Gerichten für die nothwendig werdenden Einrich-tungen, und den Kaufleuten für die Kenntnißnahmc von demInhalte des Handelsgesetzbuchs, und die nöthigen Vorberei-tungen zu den ihnen auferlegten Pflichten hinreichende Zeit ge-lassen werden muß, sowie daß die Einführung schon mit dem1. Januar 1862 oder einem darauf folgenden nahen Zeitpunktstörend in den Geschäftsbetrieb eingreifen würde.
I. Titel.
Bestimmungen, die Ergänzung des AllgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuchs uud die Abänderungbisheriger Gesetze betreffend.
I. Abschnitt.
Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie.
Artikel 2. (Motive Seite 251 -253.)Der Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt!
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetz-buch keine Bestimmungen enthält, die Handclsgcbräucheund in deren Ermangelung das allgemeine bürgerlicheRecht zur Anwendung.