Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
515
Einzelbild herunterladen
 

SIS

Diese Bestimmung enthält/ wie schon bemerkt/ eine wesent-liche Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts/indem dadnrch festgestellt ist, daß Handelsgebräuche (das Ge-wohnheitsrecht) in Handelssachen dem allgemeinen bürgerlichenRecht gegenüber eine derogircnde Kraft haben. In manchenDeutschen Staaten ist der gemeinrechtliche Grundsatz, daß auchein dem Gesetze entgegenstehendes Gewohnheitsrecht sich ausbildenkann, in Geltung geblieben. Die Handelsrechts-Konfercnz hatdaher in ihrer Mehrheit angenommen, daß zu einer näherenBestimmung des Begriffs der Handelssachen, die sich übrigensaus dem Handelsgesetzbuch klar ergebe, kein allgemeines 'Be-dürfniß vorliege, dieftBestimmung vielmehr den einzelnen Staa-ten bei Einführung des Gesetzbuchs zu überlassen sei. FürPreußen erscheint diese Begriffsbestimmung abgesehen vonden in den Motiven Seite 252 angeführten Gründenschonaus dem Grunde nothwendig, oder doch in hohem Grade wün-schenswert!), damit über den Bereich der dcrogircnden Kraftdes Gewohnheitsrechts kein Zweifel entstehen kann, desgleichen,daß für die Frage, welche in dem Einführungsgcsctzbuch nichtausdrücklich aufgehobenen Gesetze und Gesetzcsstcllen mit derEinführung des Handelsgesetzbuchs nach Artikel 60 Ziffer 3 (desEinsührungsgcsetzcs) als aufgehoben zu betrachten sind, eine festeGrundlage gewährt wird. Mit den dieserhalb im Artikel 2 ent-haltenen, aus dem Preußischen Entwurf übcrnommcncu Be-stimmungen ist die Kommission einverstanden, indem dieselbe mitden Motiven Seite 253 annimmt, daß unter den Begriff derHandelssachen, im Sinne des Handelsgesetzbuchs, alle unmittel-bar durch den Handel begründeten Rechtsverhältnisse des Pri-vatrcchtcs fallen, die allgemein gewerblichen, sowie die polizei-lichen und strafrechtlichen Vorschriften dagegen von diesemBegriff ausgeschlossen sind. In Bezug auf die Fassung findetdie Kommission nur zu bemerken, daß durch den unter Ziffer 3enthaltenen Satz!

das Rcchtsverhältniß, welches aus dem Rechte zumGebrauch eiuer Firma entsteht,das ganze Rcchtsverhältniß nicht getroffen wird. Als Handels-sachen müssen nämlich auch die Rechtsverhältnifie betrachtetwerden, welche auf die Artikel 22 und 24 des Handelsgesetzbuchssich gründen können, wenn also Jemand für sich selbst auf dasRecht zum Gebrauch einer Handelsfirma keinen Anspruch macht,auf Grund der Artikel 22, 24 >. c. aber dem Gebrauch dieserFirma, Seitens des Anderen widerspricht. In diesem Falle han-delt es sich nicht um das aus dem Rechte "zum Gebrauch einerFirma, sondern um das aus dem Rechte gegen den Gebraucheiner Firma entstehende Rcchtsverhältniß. Der Fall wird dahernur mitbcgrisscn, wenn die gedachte Bestimmung dahin gefaßt wird:3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Ge-brauch einer Handelsfirma betrifft.

33°