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Die Ncgierungs-Kommissarien habe» sich mit dieser Fassung,als der eigentlichen Intention entsprechend, einverstanden erklärt.Die Kommission deantragt demnach:
statt der Bestimmung unter Ziffer 3 des Artikel 2 dieBestimmung:
das Ncchtsverhältnifi, welches das Recht zum Ge-brauch einer Handelsfirma betrifft,zu setzen, und mit dieser Aenderung den ganzen Artikelanzunehmen.
Artikel 3. (Motive Seite 253—257.)
1. Die Bestimmungen der 1, 2, 3 haben zu keinenmateriellen Erinnerungen Anlaß gegeben. Das Handelsgesetz-buch macht in verschiedenen Fällen (Art. 311, 343, 354, 376)die Berechtigung und Verpflichtung davon abhängig, daß eineWaare einen Börsenpreis hat. Demgemäß wird den zurFeststellung eines solchen Preises dienenden örtlichen Einrich-tungen eine Bedeutung beigelegt, welche es nicht gestattet, dieseEinrichtung lediglich der Willkür der Beteiligten zu überlasse».Dies ist auch bisher nicht der Fall gewesen. In dem Ge-biete des Rheinischen Rechts ist nach Artikel 71 des Rheini-schen Handelsgesetzbuchs die landesherrliche Genehmigung zurErrichtung einer Börse erforderlich. Im Gebiete des All-gemeinen Landrechts fehlt es in dieser Beziehung an einerausdrücklichen Bestimmung, die Börsen-Ordnungen der Kauf-mannsckaften zu Berlin, Königsberg, Danzig, Elbing und Stettin sind jedoch landesherrlich erlassen worden. Den gegenwärtigbestehenden Ressort-Verhältnisse» entspricht es, daß der ^andels-Ministcr die staatliche Genehmigung ertheilt. Die Genehmi-gung des Handels-Ministers muß auch zur Feststellung neuerBörsen-Ordnungen, sowie zu Abänderungen und Ergänzungenbestehender Börsen-Ordnungen für erforderlich und genügend er-achtet werden. Der erste Satz des 1 entspricht dieser Auf-fassung, der zweite Satz des°H. 1 und das erste Alinea desH. 2 können dagegen in ihrer gegenwärtigen Fassung zu derMeinung Anlaß geben, daß der Handels-Minister in Bezug aufneue und bestehende Börsen-Ordnungen ein viel weiter greifen-des Recht haben, daß ihm nicht blos die Genehmigung vorbehalte»werden, sondern ein eigenmächtiges Einschreiten zustehen soll. Diesliegt nicht in der Absicht und muß daher den gedachten Sätzen eineFassung gegeben werden, welche jede Mißdeutung ausschließt. ImUebrigcn ist noch die Frage angeregt worden: ob die im zweitenAlinea des §.2 enthaltenen Worte: »welche privatrechtlichen In-halts sind«, nicht zu Zweifeln Anlaß geben könnten, indem dieMeinung nicht dahin gehe, daß jede ein Privat-Ncchtsverhältnißberührende Festsetzung, z. B- über die Verwaltung des gemein-samen Vermögens und die zu leistenden Beiträge, außer Kraft tre-ten und für die Zukunft ausgeschlossen sein solle. Man überzeugte