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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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sich indessen/ daß der Ausdruck »Vorschriften« deu Sinn derBestimmung genügend dahin zu erkennen gebe/ daß die Börsen-Ordnungen fortan nichts enthalten dürfen/ was dcrogirend indie bürgerlichen Gesetze oder in das Handelsgesetzbuch eingreift.Angemessen wurde nur noch befunden/ daß der im Anfange deszweiten Alinea des H. 2 gebrauchte Ausdruck »Vorschriften«auch in dem zweiten Satz dieses Alinea zu brauchen/ also stattdes Ausdrucks »Privatrechtliche Bestimmungen« der Ausdruck»Privatrechtliche Vorschriften« zu setzen sei/ weil ein Wechsel inden Ausdrücken vermieden werden müsse. Die Kommission be-antragt hiernach/ unter Zustimmung der Regierungs-Kommissa-ric»/ den Eingang des Art. 3 und die §§. I und 2 in dernachstehenden Fassung anzunehmen:

In Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Kor-porationen wird Folgendes bestimmt:

1. Die Errichtung einer Börse kann nurmit Genehmigung des Handels-Ministcrs erfolgen.

H. 2. Neue Börsen-Ordnungen bedürfen derGenehmigung des Handcls-Miuisters. Diese Geneh-migung ist auch zur Abänderung und Ergänzungbestehender Börsen-Ordnungen erforderlich und ge-nügend.

Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ord-nungen/ welche privatrcchtlicheu Inhalts sind/ tretenaußer Kraft. Privatrechtliche Vorschriften könnenauch in die revidirten und in die neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden.

Sodann empfiehlt die Kommission:die unveränderte Annahme des §. 3.

2. Zu einer lebhaften Erörterung hat der §. 4 Anlaß ge-geben. In Preußen bestehen gegenwärtig an acht Orten inBerlin/ "Stettin/ Memcl/ Königsberg i. Pr./ Danzig/ Elbing /Magdeburg und Tilsit kaufmännische .Korporationen. Diestatutarischen Vorschriften dieser Korporation^ machen den Er-werb der kaufmännischen Rechte/ wie sie im Allgemeinen Land-recht Theil II. Tit. 8 Abschnitt 7 näher bezeichnet sind ins-besondere in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher/ kaufmän-nische Zinsen/ Provision u. s. w./ von dem Beitritt zurKorporation abhängig. Darin lag ein indirekter Zwang zumBeitritt, der nach Einführung des Handelsgesetzbuches weg-fällt/ indem zu den außer Kraft tretenden privatrechtlichen Vor-schriften (§. 2 zweites Alinea) gerade die in Rede stehenden sta-tutarischen Bestimmungen/ als mit dem Handelsgesetzbuch imWiderspruch stehend/ gehören. In Uebereinstimmung mit denbetreffenden Magisträten/ Regierungen und Ober-Präsidien habenaber die Korporationen der sechs erstgedachten Städte erklärt/daß ein direkter Bcitrittszwang oder/ nach dem Berliner An-trage/ wenigstens ein Beitragszwang der Kaufleute zur Siche-