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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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rung ihres Bestehens unerläßlich sei. Dagegen haben die kauf-männischen Korporationen zu Tilsit und Magdeburg sich dahinausgesprochen/ daß sie den Fortfall jedes Bcitrittszwanges ohneGefahrdung ihres Bestehens würden ertragen könne». Demgemäßund mit Rücksicht darauf/ daß kaufmännische Korporationen auchan Orten/ wo solche bisher nicht bestanden habe»/ sich bilden unddemnächst zu ihrer Erhaltung, gleich den bestehenden, eines Bei-trittszwangcs bedürfen können, ist im §. 4 bestimmt worden, daßdie Kaufleute eines Ortes, mit Ausnahme der im Art. 10 des Han-delsgesetzbuchs bezeichneten, oder einzelne Klassen jener Kaufleutedurch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden können,der kaufmännischen Korporation des Orts bcizutreten. Die Be-stimmung soll also auf die bereits bestehenden und die mit Ge-nehmigung des Handcls-Ministers neu gebildeten kaufmännischenKorporationen Anwendung finden.

Für die Anwendung der Bestimmung auf die gegen-wärtig bereits bestehenden Korporationen hat sich dieKommission mit der Maßgabe einverstanden erklärt, daß derZwang nicht ans den Beitritt, sonder», wie von Berlin ange-tragen worden, auf die Verpflichtung zu Beiträgen zu rich-ten sei.

Die Feststellung eines direkten Zwanges zum Beitritt anStelle des bisherigen indirekten Zwanges widerspricht dem Prin-zip der Assoziativnsfrciheit, und könnte dasselbe mit einigemSchein auch der Verpflichtung zu Beiträgen entgegengesetzt wer-den. Andererseits ist indessen zu erwägen, daß bei Einrichtun-gen, die sich einmal gebildet haben, den konkreten VerhältnißenRechnung getragen und für dieselben eine Ausgleichung mit demneuen Zustande gesucht werden muß. Die bestehenden kauf-männischen Korporationen sind nun Verwalter wichtiger Ver-kchrs-Anstalten nnd zahlreicher Stiftungen und zum Theil Trä-ger bedeutender Schuldvcrbindlichkeiten. In Berlin , wo unterdem bisherigen Zustande der Bau eincw großartigen Börsebegonnen ist, sowie an anderen Orten, haben die Korpora-tionen Einrichtungen getroffen, welche dem gesummtenHandelsstandc des Orts wesentliche Vortheile bringen, und imInteresse desselben Schulden kontrahirt. Dabei ist mehr oderweniger aus Beiträge Rücksicht genommen, auf welche bei demdamaligen Zustande sicher gerechnet werden durste. Die Auf-lösung der gedachten Korporationen würde daher nicht nur demgesummten Handelsstandc des Ortes wichtige Einrichtungen undVortheile entziehen, sondern auch den Gläubigern, die im Ver-trauen in die Fortdauer der Korporation ihr Geld hingegebenhaben, möglicherweise gefährden. Diesem zweifachen Uebclstandckann nur dadurch vorgebeugt werden, daß der Staat, im all-gemeinen Intcrejjc und insofern auch im wohlverstandenenInteresse jedes einzelnen Kaufmannes, dem egoisti-schen individuellen Interesse, das nur die augenblicklichen kleinen