Vortheile ins Auge faßt, der künftigen großen Nachtheile dagegenuneingedenk ist, entgegentritt, daß mithin für alle oder einzelne Gat-tungen der Kaufleute zwar uicht die Pflicht zum Beitritt, wohlaber die Pflicht zu Beitragen, die natürlich das Maß der Bei-trüge der Korporativns - Mitglieder nicht überschreiten dürfen,durch Königliche Verordnung ausgesprochen wird.
Insoweit stimmt daher die Kommission mit der Regierungs-Vorlage üöcrcin. Dagegen hat sie sich mit der über das gegen-wärtige Bedürfniß hinausgehenden Bestimmung, wonach dieAnordnung der Beitritts- oder Bcitrags-Pflicht auch in Bezugauf künftig sich bildende kaufmännische Korporationen zulässigsein soll, nicht einverstanden erklären können. Denn die Gründe,welche zu Gunsten der bereits bestehenden Korporationen füreine Ausnahme von der Regel sprechen, treffen bei neuen Kor-porationen nicht zu. Den Kaufleuten, welche zu einer solchenKorporation zusammentreten wollen, muß es vielmehr überlassenbleiben, für deren Erhaltung und Sichcrstellung zu sorgen.Dies muß um so mehr geschehen, weil die Annahme des Gegen-theils ein unverkennbares Mißverhältniß zur Folge haben würde.Die Genehmigung neuer kaufmännischer Korporationen hängtnämlich lediglich von dem Handels - Minister ab. Ist dieselbeaber erfolgch so wird dadurch zugleich die, eine Zwangspflichtaussprechende Königliche Verordnung für den Fall im Vorausbedingt, daß die Erhaltung der Korporation eine solche Ver-ordnung nöthig machen sollte. In die Hände des Handels-Ministcrs wird mit anderen Worten die Macht gelegt, eineEinrichtung zu genehmigen, die, wenn der §. 4 in seiner gegen-wärtigen Ausdehnung stehen bleibt, voraussichtlich eine dieKaufleute des Orts verpflichtende Königliche Verordnung in derRegel nach sich ziehen wird. Dies ist nicht zu billigen, unddeshalb beantragt die Kommission, statt des §. 4 die nach-stehende Bestimmung anzunehmen:
Die Kaufleute zu Berlin, Stettin, Magdeburg ,Tilsit, Königsberg, Danzig, Mcmcl und Elbing , mitAusnahme derjenigen, welche im Artikel 10 des Handels-gesetzbuchs bezeichnet sind, können durch Königliche Ver-ordnung für verpflichtet erklärt werden, an die kauf-männischeKorporation ihres Wohnorts Beiträge zu entrich-ten, auch wenn sie derselben als Mitglieder nicht angehören.Diese Beiträge dürfen nicht höher sein, als diejenigen,welche den Mitgliedern der Korporation obliegen. DieVerpflichtung zur Zahlung der Beiträge kann auf ein-zelne Klassen der Kaufleute beschränkt werden.
3. Der §. 5 des Art. 3 verliert jede Bedeutung, wennder §. 4 auf die gegenwärtig bereits bestehenden Korporationenbeschränkt wird. Die Kommission beantragt daher:
die Streichung dieses Artikels.
4. Der §. 6 kann, nachdem der §. 4 die vorgedachte