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Fassung erhalten hat/ sowie mit Rücksicht darauf/ dass derselbenach Streichung des §. 5 unmittelbar auf den §. 4 folgt/ imEingänge eine kürzere Faßung erhalten. Außerdem wird amSchlüsse/ um jedem Mißverständnis; vorzubeugen/ der Saß hin-zuzufügen sein: Privatrechtlichc Vorschriften können auch in diercvidirtcn Statuten nicht aufgenommen werden. Die Kommis-sion beantragt/ den §, 6/ jetzt § 5/ in folgender Fassung anzu-nehmen :
Die privatrechtlichcn Vorschriften der Statuten derin §. 4 bezeichneten kaufmännischen Korporationen tretenaußer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschrif-ten dieser Statuten/ durch welche die kaufmännischenRechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporationdes Orts abhängig gemacht sind. Die erwähntenStatuten sind einer Revision zu unterziehen. DieFeststellung und Bestätigung der rcvidirtcn Statutenerfolgt durch den Handels - Minister. PrivatrechtlichcVorschriften können auch in die rcvidirtcn Statutennicht aufgenommen werden.
Artikel 4. (Motive S. 257 — 258).
Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen über dieFührung dc? Handels-Registers und die Anmeldungenzu demselben entsprechen den Vorschriften des .vandclsgcsetz-buchcs und sind nach dem Dafürhalten der Kommission durch-aus zutreffend. Das Handels - Register ist eine Einrichtung,deren Zweck dahin geht, dem Publikum eine zuverlässigeAuskunft über die Thatsachen und Rechtsverhältnisse zu ge-währen, in Ansehung deren das Handelsgesetzbuch die Eintragungin das Register vorschreibt. Daraus folgt mit Nothwendigkeit,daß alle Eintragungen in dasselbe auf gehörig beglaubigtenGrundlagen beruhen müssen. Das Handels-Negistcr kann dem-zufolge auch dazu dienen, die Legitimation der Beteiligten fürdas Hypothckenbuch durch Atteste aus dem Register festzustellen(vergl. Art. 28). Sind aber die Eintragungen in das Handcls-Register nothwendig, und gewähren dieselbe» überdies der Han-dclswclt die überwiegendsten Vortheile, so können Unbequemlich-keit und Kosten, welche einzelnen Beteiligten etwa daraus er-wachsen möchten, und die nicht zu überschätzen sind, nicht inBetracht kommen. In formeller Beziehung ist nur zu bemer-ken, daß in der ersten Zeile des zweiten Alinea das Wort»persönlich« überflüssig und selbst bedenklich erscheint, weil dieAnmeldung auch durch einen Bevollmächtigten erfolge» kann.Die Kommission beantragt:
in der ersten Zeile des zweiten Alinea des Art. 4 dasWort »persönlich« zu streichen, im Uebrigen den Artikelanzunehmen.