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Artikel 5—7. (Motive S. 258—261.)
Die Artikel 26, 45, 89, 129, 135, 154, 155, 179, 212,228, 233, 243, 251 des Handelsgesetzbuchs berechtigen undverpflichten das Handelsgericht, durch Ordnungsstrafen gegendie Betheiligten dahin zu wirken:
1) daß die Vorschriften wegen Eintragung der Firmen,Prokuren und Handels-Gesellschaften in das Handcls-Ncgistcr, sowie wegen Nicderlegung der Unterschrif-ten bei dem Handelsgericht befolgt,
2) daß keine nach den Vorschriften des Handelsgesetz-buchs unzulässige Firmen geführt werden.
Von einem Mitgliede der Kommission wurde hervorgehoben:Es lasse sich nicht verkennen, daß durch diese Bestimmung denRheinischen Handelsgerichten administrative, polizeiliche undstrafrechtliche Funktionen überwiesen werden, welche die gegen-wärtige Stellung dieser Gerichte alterire». Die Arbeitslastwerde dadurch, wenn viele Kaufleute sich in Befolgung der An-ordnungen säumig oder renitent zeigen sollten, bedeutend ver-mehrt werden, wahrend schon jetzt, zumal in den großen Städten,das Amt eines Vorsitzenden oder Richters zu den beschwerlichstenEhrenämtern gehöre. Es könne demzufolge auch der Zweifelentstehen, ob bei der beabsichtigten Organisation von Handels-gerichten in dem ganzen Staate im Handelsstande sich überallbereite Kräfte finden werden, und ob nicht zu dem dem Geisteder Rheinischen Handelsgerichte widersprechenden Auskunfts-inittcl geschritten werden müsse, ihnen statt eines rechtskun-digen Sekretairs einen besoldeten rechtskundigen Vorsitzendenzu geben. Es lasse sich ferner nicht verkenne», daß die denHandelsgerichten zu übertragende Strafgcwalt, ausgedehntauf Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Thaler», die Handels-gerichte dem Handelsstandc gegenüber möglicher Weise incinc unangenehme und selbst schiefe Lage bringen könne. —Ungeachtet dieser von einem Mitgliede gegen den Artikel 5erhobenen Bedenken ist die Kommission der Rcgicrungs-Vorlagcbeigctrctcn. Das Handelsgesetzbuch schreibt die Führung desHandelsregisters vor, verpflichtet die Handelsgerichte zu denEintragungen in dasselbe (Art. 12, 13 des Handelsgesetzbuchs)und bestimmt in den im Eingange gedachten Artikeln, die Bc-theiligten zur Befolgung der vorerwähnten Vorschriften durchOrdnungsstrafen anzuhalten.
Die Anordnung eines Strafverfahrens gegen die säumigenoder renitenten Kaufleute ist auch unvermeidlich, um für dasFirmenwcsen zc. die nöthige Ordnung herzustellen und zu er-halten. Und dieses Verfahren kann in erster Instanz, um Wei-terungen und Härten zu verhüten, in keine andere Hände alsin die der Handesgerichte gelegt werden, da dieselben das Han-delsregister zu führen haben und allein geeignet sind, alle Ver-hältnisse richtig zu würdigen. Daß die Rheinischen Handclsge-