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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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richte zur Wahrnehmung dieser Funktionen ungeeignet seien, hatdie Kommission nicht annehmen zu können geglaubt.

Dies vorausgeschickt findet die Kommission

1) gegen das im Artikel 5 §§. 19 angeordnete Verfah-ren, durch welches die säumigen oder renitenten Kaufleute zueiner Handlung gezwungen werden sollen, nichts zu erinnern,hält dastelbe vielmehr dem Zweck entsprechend, indem dadurch,unbeschadet der Rechtssicherheit, auf dem möglichst einfachen Wegedas Ziel erreicht wird.

Die Kommission beantragt daher

die Annahme dieses Artikels mit seinen sämmtlichenParagraphen,

2) Ebenso wird das Prinzip des Artikels 6 von derKommission gebilligt und bezüglich der Fallung, im Einvcrständ-nifi der Regierungs-Kommissaricn, nur bemerkt, daß unter Ziffer1 die Citate nicht richtig sind, es vielmehr heißen muß:

Die Verfügung (Art. 5 §. 1) , sowie die

neue Verfügung, welche gemäß Art. 5 §. 4 oder 6ergeht

Die Kaufleute, welche sich, nach dem Dafürhalten des Han-delsgerichts, einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen, sollendadurch gezwungen werden, diese Firma abzulegen, oder denNachweis zu führen, daß sie sich der Firma bedienen dürfen.Dies soll nicht blos in dem Falle stattfinden, wenn die Firmaeine gesetzlich unzulässige ist (Art, 16, 17, 18, 29, 21, 23, 251des Handeis-Gcsetzbuchs), sondern auch in dem Falle, wenn diean sich zulässige Führung der Firma von der Zustimmung an-derer Personen, insbesondere eines Miterbcn oder ausscheidendenGesellschafters, abhängt (Art. 22, 24 cbend.). Es könnte dieMeinung aufgestellt werden, daß in dem zuletzt gedachten Fallelediglich den betheiligten Personen zu überlassen sei, die dasöffentliche Interesse anscheinend gar nicht berührende Sache untersich auszumachen. Allein erstens schreibt der Artikel 26 desHandelsgesetzbuchs das amtliche Einschreiten ohne Unterschiedgegen Jeden vor, der sich einer nach den Vorschriften jenesGesetzes ihm nicht zustrebenden Firma bedient, und zweitens kannauch in dem gedachten Falle das öffentliche Interesse unter Um-ständen ein amtliches Einschreiten wünschenswert!) machen, sowiedemjenigen, der dem Gebrauch der Firma widersprechen darf,daran gelegen sein kann, daß die Sache auf dem schleunigenWege des Artikels 6 erledigt wird. Dem verständigen Ermessendes Handelsgerichts muß cs überlassen bleiben, ob in einemFalle der gedachten Art amtlich einzuschreiten ist oder nicht,was z, B. unangemessen sein würde, wenn die Interessenten be-reits einen Rechtsstreit über die Führung der Firma begonnenhaben. Dies Vorausgeschickt ist ins Auge zu fassen, daß im Ar-tikel 5 der Zwang zu einer Handlung, hier dagegen derZwang zu einer Unterlassung Zweck des Verfahrens ist.