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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Das im Artikel 5 vorgeschriebene Verfahren bedarf daher einerdieser Verschiedenheit entsprechenden Modifikation, Diese Modi-fikation ist durcb den Inhalt der Ziffern 1 und 2 des Artikels6 angegeben. Bei Berücksichtigung der dort angegebenen Maß-gaben gestaltet sich das Verfahren in den Fällen des Artikels 6m folgender Weise.

->) Wenn das Handelsgericht in Erfahrung gebracht hat,daß Jemand sich einer ihm nicht zustehenden Firma bedient, sohat es eine Verfügung zu erlassen, in welcher derselbe unter An-drohung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich der Firmanicht ferner zu bedienen. Von Bestimmung einer Frist, wieim Art. 5, kaun bei dieser Verfügung nicht die Rede sein (Art.6 Ziffer 1).'

b) Wenn das Handelsgericht später in glaubhafter Weisedavon Kenntniß erhält, daß der Verfügung »ach Zustellungderselben zuwidergehandelt worden ist, so hat es einen Terminzu bestimmen, um nach mündlicher Vernehmung des Bcthciligtendie Ordnungsstrafe gegen denselben festzusetzen, wobei der §. 3,sowie überhaupt die Vorschriften der folgenden Paragraphendes Art. 5 gleichmäßig in Anwendung kommen (Art. 6Ziffer 2).

Die Bestimmung des Termins hangt hiernach nicht wieim Art. 5 §. 3 von einem Einspruch des Betheiligten ab, son-dern, weil hier eine Unterlassung in Frage ist, von der Zuwider-handlung depeiben gegen die Verfügung des Handelsgerichts/welche ihm den Gebrauch der Firma verbietet. Hierbei ist esübrigens als selbstverständlich vorausgesetzt, daß das Han-delsgericht, wenn ihm nach Erlaß der ersten Verfügung bekanntwird, daß die Verfügung nicht auf hinreichenden Gründen beruht sei es aus Eingaben oder Einspruch des Betheiligten, sei esaus anderen inzwischen eingegangenen Ermittelungen, einweiteres Verfahren durch Bestimmung eines Termins zum Zweckder Verurtheilung in eine Ordnungsstrafe nicht einzuleiten hat.Der ganze Charakter der in Rede stehenden Ordnungsmaßrcgelcrgiebt ferner, daß auch noch manche andere Fälle denkbar sind,in welchen das Handelsgericht der ersten Verfügung keine weitereFolge zu geben hat, ohne daß das Gesetz alle diese Fälle auf-zählen kann oder soll. Beispielsweise wird das Handelsgericht,wenn inzwischen in den Fällen der Art. 21,24 ein Prozeß überdie Berechtigung zur Firma zwischen den Bcthciligten erhobenist, in der Regel nicht anstehen, den Ausgang des Rechtsstreitsoder die Verfügung des kompetenten Gerichts abzuwarten.

c) Ist der Bcthciiigte wegen Zuwiderhandlung gegen dieVerfügung in die Ordnungsstrafe verurthcilt, so hat das Han-delsgericht zugleich eine neue Verfügung zu erlassen, in welcherder Gebrauch der Firma wiederholt untersagt wird. Die Ver-fügungen und Festsetzungen der Ordnungsstrafen sind überhauptso lange zu wiederholen, bis der Bethciligtc die Führung der

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