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Firma/ zu welcher er nicht befugt ist/ unterläßt (Art, 6 Ziffer 1verbiß »sowie die neue Verfügung — ergeht-).
Der Intention des Art. 6 entspricht/ wie die Regierungs-Kommisfarien erklärt haben, diese Auseinandersetzung. Sie kannauch nicht zweifelhaft sein/ wenn unrichtige Ailegate in die rich-tigen umgesetzt werden/ und sodann der Art, 6 mit den Bestim-mungen des Art. 5 verglichen wird. Die Kommission bean-tragt hiernach:
1) daß im Art. 6 Ziffer 1 statt des Allegats §. 2:»Art. 5 I- und statt der Worte: 2/ 4 oder6 dieses Artikels die Worte: »Art. 5 4 oder 6-,sowie im Art. 6 Ziffer 2 statt: 3 und folgenden»Art. 5 §. 3 und folgenden allegirt werden/ sodannaber/ daß
2) der Artikel mit diesen Aenderungen in der Fassungangenommen wird.
3. Gegen Artikel 7 findet sich 'nichts zu erinnern/ undbeantragt die Kommission:
die unveränderte Annahme desselben.
Artikel 8 (Motive Seite 261-263).
Im Artikel 34 des Handels - Gesetzbuchs wird/ nachdemüber die Beweiskraft der .yandelsbüchcr unter Kaufleuten dasErforderliche angeordnet worden, bestimmt:
Ob und inwiefern die Handclsbücher gegen Nicht-Kauf-leute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesctzen zubeurtheilen.
Bei uns bestehen nun, wie in den Motiven zu Artikel 8nachgewiesen ist, in den verschiedenen Theilen der Monarchiesehr verschiedene Vorschriften über die Beweiskraft der Handels-bücher gegen Nicht-Kaufleute, und leidet das Allgemeine Land-recht insbesondere an einer sehr bedenklichen Kasuistik.
Die Feststellung einer einfachen gleichförmigen Vorschriftfür alle Laudcstheile erscheint im Interesse des Verkehrs, be-sonders nach Einführung eines gemeinsamen Haudels-Gesetzbuchs,gerechtfertigt. Die Kommission stimmt daher der, jene "bedenk-liche Kasuistik ausschließenden, im Prinzip den bestehenden Ge-setzen entsprechenden Negierungs-Vorlagc bei. Die Handclsbüchersollen danach für sich allein in der Regel gar nicht, selbstnicht unvollständig, beweisen, sondern nur zur Unterstützunganderer Beweise dienen. Dem Ermessen des Nichters ist jedochdie Entscheidung überlasten, ob bei Streitigkeiten über Handels-sachen den Handelsbüchern gegen Nicht-Kaufleute, unter den ob-waltenden Umständen, auch ohne Hinzutritt anderer Beweis-mittel, so viel Gewicht beizulegen sei, um auf Grund derselbenauf einen Erfüllungs- oder Rcinigungscid zu erkennen. DieBestimmung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung (Theil l. Ti-tel 16 §§. 167, 168), wonach der Kaufmann die Handclsbücher