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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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eiblich zu bestärken hat/ ist durch den vorliegenden Artikel/ sowiedurch Artikel 34 des Handelsgesetzbuchs/ indirekt, und wird indem Artikel 22 des Einführungsgesetzcs ausdrücklich aufgehoben,wofür die Seite 39 der Motive angeführten Gründe überzeugendsprechen. Ebenso ist die Beweiskraft der Handelsbüchcr nichtmehr auf eine bestimmte Zeit beschränkt, zumal die Gesetze überkürzere Verjährungsfristen schon den nöthigen Schutz gewähren.In Bezug auf die Fassung erachtet die Kommission, daß dieStreichung der Worte »in der Regel« in der zweiten Zeiledes ersten Alinea erfolgen muß. Denn der Ausdruck »in derRegel« rechtfertigt in Verbindung mit den Worten »für sichallein zur Erbringung des Beweises« den Schluß, daß Aus-nahmen stattfinden können, daß also die Handelsbücher unterUmständen für sich allein zur Erbringung des Beweises ge-gen Nicht-Kaufleute genügen. Dieser Schluß steht aber mitdem zweiten Alinea des Artikels in Widerspruch. Die Kom-mission trägt daher, unter Zustimmung der Negicrungs-Kom-missaricn, darauf an:

die Streichung der Worte »in der Regel« in den, Art. 8zu genehmigen, demnächst aber diesen Artikel anzu-nehmen.

Artikel 9 (Motive Seite 293 269).

In der Kommission haben die 3,4, 5 dieses Artikels keinenWiderspruch gefunden, die §§. 1 und 2 sind dagegen ange-fochten worden.

In den Artikeln 69 ff. des Handelsgesetzbuchs sind diePflichten der Handelsmäkler festgestellt. Insbesondere sind sieim Artikel 69 verpflichtet worden, keine Handelsgeschäfte füreigene Rechnung zu machen oder sich dabei in irgend einer Artzu betheiligen, zu keinem Kaufmann in das Verhältniß einesProkuristen, Handlungs-Bevollmächtigten oder Handlungs-Ge-hülfen zu treten, sich mit anderen Handclsmäklcrn zu einem ge-meinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäste nicht zu vereinigen,die Mäklerverrichtungcn persönlich zu betreiben und sich zur Ab-schließung der Geschäfte keines Gehülfen zu bedienen, zwischenAbwesenden Geschäfte nicht zu vermitteln. Alle diese ftrcngeuPflichten, deren Ucbcrtretung im vorliegenden Artikel 9 H. 5mit schweren Strafen bedroht ist, sind eine nothwendige Folgeder dem ordnungsmäßig geführten Tagebuche und den Schluß-nvtcn der .Handelsmäkler im Artikel 77 des Handelsgesetzbuchsbeigelegten liili >5. Der Geschäftskreis der Mäkler wird aber da-durch, den Kommissionairen und Pfuschmäklern gegenüber, äußerstbeschränkt, und dieser Geschäftskreis laßt sich, mit Rücksicht aufdie ihrem Tagebuche und den Schlußnoten beigelegte licle«, durchVerminderung der im Artikel 69 auferlegten Pflichten nichtfüglich erweitern, wiewohl der Artikel 84 des Handelsgesetzbuchsden Landcsgesctzen eine solche Verminderung nachläßt. Demgemäß