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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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bat die Kommission in Erwägung gezogen, ob bei unveränderterAnnahme der §§. 1 und 2 des vorliegenden Artikels die denHandelsmäklern gewährte» Vorrechte die tieles ibrer Bücherund Schlußnoten, Feststellung der Börsenkourse, Abhaltung derAuktionen u. st w. geeignet sind, den im Interesse des Han-dels wichtigen Stand ehrenwerthcr Mäkler zu erhalten,

1, Durch die beiden ersten Alinea des §. 1 ist die Fest-stellung und Vermehrung der Zahl der Handclsmäkler an Orten,wo kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen,von diesen, an anderen Orten von dem Ermessen der Bezirks-Regierung abhängig gemacht. Die Motive Seite 19 sprechendies deutlich aus, wenn es nach der Fassung des §. 1 zweifel-haft sein konnte. Nach dem Dafürhalten der Kommission ent-spricht aber eine so ausgedehnte Befugniß der kaufmännischenKorporationen und Handelskammern den bestehenden Verhält-nissen nicht. Denn die Vorsteher der Korporationen und dieMitglieder der Handelskammern unterliegen dem häufigen Wechsel.In Folge dieses Wechsels ist es aber denkbar, daß die jedes-maligen Nachfolger im Amte, wenn sie auch von den besten Ab-sichten geleitet sind, dock aus besonderen Rücksichten für odergegen Personen und Sachen die Anstellung neuer Mäkler fürwünschenswert!) erachten und demgemäß eine Vermehrung der-selben eintreten lassen, wodurch allmälig eine das Bedürfnißbei weitem überschreitende Zahl ernannt, oder die Heranziehungtüchtiger Personen wegen der bereits stattgefundcncn großenVermehrung verhindert werden kann.

Das Bcstätigungsrccht der Bezirks-Regierung gewäbrt da-gegen und folgcwcise gegen die mit einer übermäßigen Vermeh-rung der Mäkler verbundenen bedenklichen Folge» keinen Schutz,indem dieses Recht sich auf Prüfung der Persönlichkeit des Er-nannten beschränken muß. Die Kommission ist hiernach ein-stimmig der Meinung, daß, um den aus einer unbeschränkte»Ernennung der Mäkler möglicherweise hervorgcbcndcn Ilebelständenvorzubeugen, hinter das zweite Alinea des Art. 9 H. 1 derSatz cinzuschiebcn ist:

Die Feststellung der Zahl der anzustellenden Handels-Mäklcr unterliegt in" beiden Fällen (Absatz 1 und 2)der Genehmigung des Handcls-Ministers.

Außerdem ist zu dem dritten Alinea des §. 1 erinnertworden, daß, um die darin befindliche Bestimmung für dieRhein-Provinz deutlich zu machen und gegen jedes Missver-ständniss zu wahren, hinter den Worten: »gilt auch für denBezirk des Appellations-Gerichtshofcs zu Köln « die Worte hin-zuzufügen seien:

in Betreff der Personen, welche fallirt haben, so langesie nicht rchabilitirt sind.

Der Kommission erscheint dieser Zusatz unbedenklich. DieKommission beantragt hiernach