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die Annahme beider Zusätze und im klebrigen die An-nahme des §. 1,mit dem Hinzufügen/ daß von der in dem ersten Zusätze auf-gestellten Regel für den im 2. Alinea des §, 1 gedachten Fallkeine Ausnahme gemacht werden darf.
2. Den wichtigsten Punkt des Artikels 9 enthält der §. 2.In dem Artikel 84 des Handcls-Gesetzbnchs ist den Landcs-Ge-setzcn vorbehalten, den Handels-Mäklern das ausschließlicheRecht zur Vermittelung von Handels-Geschäften beizulegen.Die Staats-Regicrung stat von diesem Vorbehalte keinen Ge-brauch gemacht, in dem vorliegenden H. 2 vielmehr das aus-schließliche Recht, welches den Handels-Mäklern bisher zugestan-den hat, aufgehoben. Die überall praktisch hervorgctreteneSchwierigkeit, die vcreideten Mäkler gegen die Eingriffe der so-genannten Pfusch-Mäkler wirksam zu schützen, und zugleich dieErfahrung, daß gerade den Letzteren nicht selten das Vertrauendes Handelsstandes vorzugsweise sich zuwendet, hat die Staats-Regiernng veranlaßt, über die Angemcßcnheit einer fernerenBeibchaltstng des Exklusivrcchts der Mäkler das Gutachtensämmtlicher Handeis-Kammern und kaufmännischen Korporationenzu erfordern. Die Mehrzahl der Handels-Vorstände — insbe-sondere die Kaufmannschaften zu Berlin, Magdeburg , Königs-berg, Danzig , Meinet und demnächst auch, nach anfänglichemWiderspruch, die Handels-Kammer zu Breslau und die Kauf-mannschaft zu Stettin — hat sich für den Fortfall, die Min-derzahl — darunter die Handels-Kammer zu Köln — für dieBeibehaltung des Exklusivrechts erklärt. Die Gutachten derHandels-Kammer zu" Köln vom 3. September 1856 und 15.April 1861, welche der Kommission vorgelegen haben, hebenbesonders hervor, daß bei der in der Rhein-Provinz bestehendenfreien Würdigung der Beweise durch den Nichter die dem Tage-buch und den Schlußnotcn der Mäkler beigelegte llcle« vonkeiner großen Bedeutung sei, daß ferner die Feststellung derBörsen-Kourse mehr den Charakter einer Last als den einer Be-günstigung habe und ungemein erschwert werde, wenn anderePersonen gleichfalls Handels-Geschäfte vermitteln dürften, daßendlich Auktionen in Köln selten vorkämen und von geringerBedeutung seien. Die Gutachten weisen demnächst auch ausdie in Frankreich gemachten Erfahrungen hin, wo 1791 deramtliche Charakter der Mäkler aufgehoben, im Jahre 1795aber, wegen der durch die Aufhebung herbeigeführten Nachtheilefür einen soliden Verkehr, wieder hergestellt, und jede unbefugteVermittelung mit strengen Strafen bedroht worden sei. DieHandelskammer zu Köln hat sich nach dem Allen dahin ausge-sprochen, daß die Aufhebung des Exklusivrechts für kleinere undminder bedeutende Plätze vielleicht weniger bedenklich sein möge,für Köln dagegen von dem entschiedensten Nachtheil sein unddem Geschäfte die solide Basis entziehen würde.