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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Jetzt haben auch die Vereidcten Mäkler Berlins in eineran das Herrenhaus gerichteten Petition vom lt. Mai UMdie Aufrechterhaltung des Exklusivrechts der Mäkler und die Auf-nahme einer ausdrücklichen Strafbestimmung gegen unbefugteMäkler beautragt, Sie führen darin aus, daß es einen Wider-spruch enthalte und nicht gerechtfertigt erscheine, wenn maneinerseits vercidete Mäkler mit strengen Verpflichtungen anstelle,um die Geschäfte der Vermittelung zuverlässigen und bei demGeschäfte selbst unbetheiligten Händen anzuvertrauen, anderer-seits aber das jenen Verpflichtungen entsprechende Recht durchdie Konzessionirung von Personen beschränke, welche bei ihremGeschäfts-Betriebe an keine Pflichten gebunden seien. Von denGegnern des Exklusivrechts sei nach den Motiven zwar ange-führt, daß durch dasselbe Personen, welche oft die vorzüglichereBefähigung und das besondere Vertrauen des Kaufmannsstan-dcs besäßen, von der Gcschäftsvermittelung ausgeschlossen seien.Allein wenn dies der Fall sei, so würde der Vorwurf nur die-jenigen treffen können, welche die Handeis-Mäkler anzustellenhaben. Ebenso unzutreffend sei die in den Motiven ausgestellteBehauptung, daß die Konkurrenz der sogenannten Pfusch-Mäklerdem Handels-Vcrkchr nicht nur nicht schade, sondern vielmehrdadurch, daß sie die vereidigten Mäkler zur Thätigkeit ansporne,dessen Regsamkeit erhöhe. Denn der Schaden habe darin be-standen, daß durch die Pfusch-Mäkler auch Geschäfte vermitteltworden, die nach den jetzt aufgehobenen Gesetzen über den Handelmit auswärtigen Staatspapieren gesetzwidrig gewesen seien, wasdie Moralität des Handels tncht gefordert habe. Wenn endlichhervorgehoben worden, die bestehenden Gesetze gegen die Pfusch-Mäkler seien unwirksam gewesen, so sei dies dem Umstände zu-zuschreiben, daß es au einem unbetheiligten Organ der Verfol-gung gefehlt habe, indem die dem Exklnsivrecht ungünstig ge-stimmten Kaufleute kein Interesse gehabt hätten, die Kontravcn-tionen zur Anzeige zu bringen. Die Petition schließt mit denWortein wenn man die vereideten Mäkler überhaupt fortbe-stehen lassen wolle, so entziehe man ihnen auch nicht den ge-setzlichen Schutz, ohne welchen ihre Existenz zu einer Unmög-lichkeit werde. Gegen diese Argumente sind wiederholt die inden Motiven angeführten Gründe geltend gemacht und die nach-stehenden hinzugefügt worden:

Der Begriff der Handels-Gcschäftc sei in dem Ha»dcls-Gc-setzbuch bedeutend erweitert worden, die Aufrechthaltung desExklnsivrechts würde mithin eine Erweiterung desselben enthalten.Bei den Handels-Mäklern komme das Element der Vermitte-lung, welches an und für sich im Hinblick auf das Prinzip derGewerbcfrciheit nicht beschränkt werden dürfe, und das Elementder licles publion in Betracht. Die Beschränkung des erstgc-dachten Elementes durch ein den Handels-Mäklern ertheiltesPrivilegium würde zu einer Vermengung zweier verschieden»»