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tiger Gegenstände führen, und das Prinzip der Gewerbefreiheitverletzen. Bei der Ausdehnung des Begriffs der Handels «Ge-schäfte werde es auch in vielen Fälleu schwierig sein, die Ge-schäfte, zu deren Vermittelung die Handels-Mäkler allein be-rechtigt sein sollten, von anderen Geschäften zu unterscheiden.Was daher schon jetzt, bei der Abneigung der Kaufleute gegenDenunziation wider Pfusch-Mäkler, eingetreten sei, das werdekünftig, wenn man das Exklusivrccht an einzelnen Ortenaufrecht erhalte, in noch größerem Umfange eintreten. DieLegislativ » dürfe aber nichts verheißen, was ihr aufrechtzu erhalten unmöglich sei. Alles, was die Handels-Mäklerbilliger Weise verlangen könnten, werde ihnen durch die in An-trag gebrachte Bestimmung gewährt, wonach der Handels-Mi-nister einer übermäßigen Vermehrung der Zahl der Mäklerentgegentreten könne.
' In der Kommission war man, in Erwägung der Gründeund Gegcngründe, dahin einverstanden, daß das Exklusivrechtder Handels-Mäkler im Allgemeinen aufzuheben sei. Anderer-seits wurde darauf hingewiesen, daß nach den vorgebrachtenGegengründcn an manchen Orten mit der Aufhebung des Ex-kiusivrechts nicht nur der Ruin der gegenwärtig angestelltenMäkler, sondern auch die Gefahr verbunden sein möchte, daßtüchtige und des Vertrauens würdige Männer sich zu dem fürdie Handels-Intcresscn immerhin wichtigen Amte eines Mäklersnicht mehr melden würden, indem ihnen die Geschäfte einesKommissionairs eine vortheilhaftere Aussicht eröffnen. Dabeiwurde nicht verkannt, daß exceptionelle Einrichtungen und An-ordnungen ein Uebelstand seien / hier aber komme es darauf an,einem größeren Uebelstande vorzubeugen, wie denn auch derArtikel 84 des Handelsgesetzbuchs auf die örtlichen Bedürfnisse,die in einem großen Lande sehr verschieden sein können, hin-weise.
Nach diesen Erörterungen hat die Kommission mit 7 gegen5 Stimmen beschlossen, statt des 2 die nachstehende Bestim-mung in Vorschlag zu bringen:
Die Gesetze oder Verordnungen, durch welche den Han-dels-Mäklern ein ausschließliches Recht zur Vermittelungvon Handelsgeschäften beigelegt ist, werden aufgehoben.Dieses Recht kann jedoch für einzelne Handclsorte, nachMaßgabe der örtlichen Bedürfnisse, allen oder einzelnenKlassen der Handels-Mäkler durch Königliche Verord-nung beigelegt werden.
Die Kommission beantragt:
die Annahme dieser Bestimmung statt des §. 2.
lt. Die Kommission empfiehlt ferner:
die unveränderte Annahme der 3, 4, 5,gegen welche, wie bemerkt, nichts zu erinnern ist, mit dem Hin-zufügen, daß in dem dritten Alinea des §. 4 statt des durch
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