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einen Druckfehler eingcschlichenen Artikels 79 der Artikel 75 alle-girt werden muß.
Artikel 10, 11, 12, 13 (Motive Seite 269—282).
Die Kommission hält die in diesen Artikeln enthaltenenBestimmungen für durchaus sachgemäß und glaubt sich auf dieMotive der Staats-Regierung beziehen zu dürfen, da sie imWesentlichen nur deren Inhalt wiederholen könnte.
Insbesondere erscheint der Artikel 10, wonach zur Errich-tung einer Kommandit-Gcscllschaft auf Aktien die staatliche Ge-nehmigung nicht erforderlich sein soll, durchaus zweckmäßig/ ab-gesehen von anderen Gründen schon aus dem Grunde, weil derGenehmigung eine Prüfung vorangehen müßte, deren Gründ-lichkeit außer dem Bereich der Möglichkeit liegt, und weil dieGenehmigung von dem Publikum als ein Vertrauens-Votumausgefaßt werden könnte. Das Handelsgesetzbuch enthält dieBestimmungen, welche, so weit dies überhaupt möglich ist, gegenSchwindel und Uebervorthcilung Sicherheit gewähren, und wer-den dieselben durch den Art. II ergänzt.
Ferner entsprechen die 4, 5 Artikel 12 den HH. 6 und7 des Gesetzes vom 9. November 1843 über die Aktien-Gesell-schaften mit" einigen Modifikationen, indem sie das, was in demGesetze von 1843 beabsichtigt ist, nur genauer bestimmen undfür die Gerichte im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zuKöln verständlich machen. Dasselbe gilt von den M 6, 7, 8,während der §. 9 den §. 307 der Konkurs - Ordnung vom8. Mai 1855 auf alle Landestheilc ausdehnt.
Artikel 14 (Motive Seite 282—283).
Der Artikel 14 ist, wie die Motive richtig bemerken, eineKonsequenz des im Artikel 287 des Handelsgesetzbuchs ausge-sprochenen Prinzips. Bei richtiger Aufsagung "kann es auchkeinem Zweifel unterliegen, daß der Artikel 292 a. a. O., wo-nach bei Darlehncn, die einem Kaufmann gegeben werden, undbei Schulden eines Kaufmanns aus Handelsgeschäften höhereZinsen als 6 Prozent jährlich bedungen werden können, durchden vorliegenden Artikel 14 nicht berührt wird. Um Mißver-ständnissen vorzubeugen, hält die Kommission aber den Zusatzfür nöthig!
Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handels-gesetzbuchs wird hierdurch nicht berührt.
Die Kommission empfiehlt hiernach!
die Annahme des Artikels 14 und demnächst des vorge-schlagenen Zusatzes.
Artikel 15, 16, 17, 18 (Motive Seite 283—285).
Diese Artikel haben zu keinen Erinnerungen Anlaß gegeben.Die Artikel 15 und 17 stellen Sätze auf, die nöthig erscheinen,um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen. — Der Artikel 16