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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gewährt für die i» den Artikeln 348, 365, 467 des Handels-gesetzbuchs gedachten Falle erhebliche Erleichterungein Die Vor-schrift dieses Artikels, wonach eine besondere Ernennung vonSachverständigen durch das Gericht nicht erforderlich ist, wennsolche Sachverständige ein- für allemal im Voraus von dem Ge-richt bestellt sind, wird, wie die Motive Seite 283 richtig be-merken, besonders an bedeutenden Handelsplätzen von großempraktischen Nutzen sein, und den Beteiligten Zeit und Kostenersparen. Der Artikel 18 endlich stellt fest, was für dasStrafgesetz mit Nothwendigkeit aus dem Handelsgesetzbuch folgt,indem danach der Ausdruck »Kaufleute« alle diejenigen Perso-nen begreift, die man durch die in den gedachten Paragraphendes Strafgesetzbuchs gebrauchten Bezeichnungen hat treffen wol-len. Die Kommission empfiehlt

die unveränderte Annahme der Artikel 15, 16, 17, 18.

II Abschnitt.

Bestimmungen für die Landesthcile, in welchen das All-gemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben.

Artikel 1921 (Motive Seite 285-288).

Die Kommission erachtet diese Artikel für durchaus sach-gemäß. Denn zuvörderst kann es, was den Artikel 19 betrifft,keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen des Allge-meinen Landrcchts, wonach der Ehemann auch dann, wenn keineGütergemeinschaft besteht, für die Handelsschulden seiner Ehe-frau haften soll, durch das Handelsgesetzbuch nicht habenberührt werden sollen und können, wie schon aus Artikel 1desselben folgt. Ferner entspricht es den Grundsätzen desHandels-Gesetzbuchs, wonach das Handels - Register zur Ver-öffentlichung der die Kaufleute betreffenden Verhältnisse behufsSicherung des Publikums bestimmt ist, daß in dasselbe zufolgeArtikel 26 auch die Ausschließung oder Aufhebung der Güter-gemeinschaft eingetragen werden muß, um gegen dritte Personenwirksam zu sein. Endlich müssen, wie der Artikel 21 bestimmt,den vormundschaftlichen Gerichten die Befugnisse eingeräumtwerden, wodurch es ihnen möglich wird, eine dem Pflegbefohle-nen gehörende Handlung in dessen Interesse gedeihlich fortführenzu lassen. Die Kommission empfiehlt hiernach:

die unveränderte Annahme der Artikel 1921.

Artikel 22 (Motive Seite 288289).

Die in diesem Artikel bezeichneten Bestimmungen der All-gemeinen Gerichts-Ordnung können neben den Vorschriften desHandels-Gesetzbuchs Artikel 34 ff. nicht fortbestehen,' die Kom-missionempfiehlt, indem sie sich auf das zu Artikel 8 Bemerkte bezieht:die Annahme des Artikels 22.

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