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gewährt für die i» den Artikeln 348, 365, 467 des Handels-gesetzbuchs gedachten Falle erhebliche Erleichterungein Die Vor-schrift dieses Artikels, wonach eine besondere Ernennung vonSachverständigen durch das Gericht nicht erforderlich ist, wennsolche Sachverständige ein- für allemal im Voraus von dem Ge-richt bestellt sind, wird, wie die Motive Seite 283 richtig be-merken, besonders an bedeutenden Handelsplätzen von großempraktischen Nutzen sein, und den Beteiligten Zeit und Kostenersparen. — Der Artikel 18 endlich stellt fest, was für dasStrafgesetz mit Nothwendigkeit aus dem Handelsgesetzbuch folgt,indem danach der Ausdruck »Kaufleute« alle diejenigen Perso-nen begreift, die man durch die in den gedachten Paragraphendes Strafgesetzbuchs gebrauchten Bezeichnungen hat treffen wol-len. Die Kommission empfiehlt
die unveränderte Annahme der Artikel 15, 16, 17, 18.
II Abschnitt.
Bestimmungen für die Landesthcile, in welchen das All-gemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben.
Artikel 19—21 (Motive Seite 285-288).
Die Kommission erachtet diese Artikel für durchaus sach-gemäß. Denn zuvörderst kann es, was den Artikel 19 betrifft,keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen des Allge-meinen Landrcchts, wonach der Ehemann auch dann, wenn keineGütergemeinschaft besteht, für die Handelsschulden seiner Ehe-frau haften soll, durch das Handelsgesetzbuch nicht habenberührt werden sollen und können, wie schon aus Artikel 1desselben folgt. — Ferner entspricht es den Grundsätzen desHandels-Gesetzbuchs, wonach das Handels - Register zur Ver-öffentlichung der die Kaufleute betreffenden Verhältnisse behufsSicherung des Publikums bestimmt ist, daß in dasselbe zufolgeArtikel 26 auch die Ausschließung oder Aufhebung der Güter-gemeinschaft eingetragen werden muß, um gegen dritte Personenwirksam zu sein. — Endlich müssen, wie der Artikel 21 bestimmt,den vormundschaftlichen Gerichten die Befugnisse eingeräumtwerden, wodurch es ihnen möglich wird, eine dem Pflegbefohle-nen gehörende Handlung in dessen Interesse gedeihlich fortführenzu lassen. Die Kommission empfiehlt hiernach:
die unveränderte Annahme der Artikel 19—21.
Artikel 22 (Motive Seite 288—289).
Die in diesem Artikel bezeichneten Bestimmungen der All-gemeinen Gerichts-Ordnung können neben den Vorschriften desHandels-Gesetzbuchs Artikel 34 ff. nicht fortbestehen,' die Kom-missionempfiehlt, indem sie sich auf das zu Artikel 8 Bemerkte bezieht:die Annahme des Artikels 22.
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