Artikel 23 (Motive Seite 289—293).
Gegenwärtig haben nur die landesherrlich genehmigtenAktien-Gesellschaften das Recht, Grundstücke und Kapitalien aufihren Namen (ihre Firma) zu erwerben und in das vypothe-kenbuch eintragen zu lassen. Dieses Recht ist in dem Handeis-Gesetzbuch Artikel lll, 164 auf die offenen und Kommandit-Ge-sellschaften ausgedehnt worden, und dadurch einem längst gefühl-ten Bedürfniß abgeholfen. Der Artikel 23 enthält nun dienäheren Bestimmungen über die Eintragungen in das Hhpothe-kenbuch. Danach muß, bevor irgend eine Eintragung auf dieFirma einer Gesellschaft erfolgen kann, deren Existenz, desglei-chen die Legitimation desjenigen nachgewiesen werden, welcherdie zur Eintragung präsentirte Verfügung im Namen derGesellschaft getroffen hat. Das Handels-Rcgister gewährt diesichere Grundlage dieses Nachweises, und kann derselbe daherdurch ein Attest des Handels-Gerichts, welches das Registerführt, geliefert werden. Auf dieser Aufsagung beruhen die
1 — 3 des Artikels 23, die eben deswegen durchaus sachge-mäß erscheinen. Daß alle anderen die Form der Erwer-bungs-Urkunden w. betreffenden Vorschriften der Hhpothcken-Ordnung für Handcls-Gescllschastcn, wie für andere Personen,maßgebend bleiben, versteht sich von selbst. Die Kommissionstellt anheim:
den Artikel 23 mit den §§. 1—3 anzunehmen.
Artikel 24, 25, 26 (Motive Seite 295—299).
Die in den Artikeln 24 und 25 bezeichneten Vorschriftendes Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gcrichts-Ord-nung sind, wie in den Motiven überzeugend dargethan ist, mitden Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs (Artikel 25, 129,146—148, 172) nicht vereinbar. Ihre Fortdauer würde viel-mehr zu Konflikten mit den Grundsätzen des Handels-Gesetz-buchs führen. Die Kommission stimmt daher, unter Hinweisungauf die Motive, der Staats-Regierung darin bei, daß jeneVorschriften, wie in den Artikeln 24, 25 geschehen, außer An-wendung zu setzen sind. Daß die im Artikel 26 gedachten Be-stimmungen über die beweisende Kraft der Schuld-Instrumente,welche zur Eintragung in das Hppothekcnbuch bestimmt sind,in Kraft bleiben, versteht sich von selbst, da dieselben ihren Grundin der Eigenthümlichkeit unserer Hypotheken-Ordnung haben.Es läßt sich jedoch dagegen nichts erinnern, daß die Staats-Regierung diesen Artikel aufgenommen hat, um jedem ausdem Artikel 295 des Handels-Gesetzbuchs hergeleiteten Mißver-ständniß vorzubeugen. Die Kommission stellt anheim:die Artikel 24, 25, 26 anzunehmen.
Artikel 27 (Motive Seite 299—391).
Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Theil l.Titel 29 §§. 329 ff. und die Provinzial-Gesetze über die sym-