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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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bolische Uebergabc von Kaufmannswaaren werden, wie dieKommission mit der Regierungs-Vorlage annimmt, durch dasHandels-Gesetzbuch nicht berührt. Die Beibehaltung derselbenist im Gegentheil durch die Artikel 309 und 312 im zweitenAlinea gesichert, Für den Handels-Verkehr ist auch die Fort-dauer dieser, die Verpfändung von Kaufmannswaaren erleich-ternden Bestimmungen von wesentlichem Nutzen. Sie müssenaber gegenwärtig aus alle Personen ausgedehnt werden, welchenach den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs als Kaufleuteanzusehen sind, da zu einer Beschränkung, deren Präzisirungüberdies unmöglich wäre, kein Grund vorliegt. Die Kommissionstimmt daher dem Artikel 27 bei, hält jedoch zwei Fassungs-Aenderungen für nothwendig/ erstens nämlich die Streichungder Worte »oder den Handelsleuten« in der ersten Zeile desArtikels als überflüssig, zweitens die Substitution der Worte»nach den Bestimmungen des .Handeis-Gesetzbuchs« in Stelleder Worte »nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels-Gesetzbuchs« in der fünften Zeile, weil der gedachte Artikel 4in den folgenden Artikeln ergänzt ist. Die Kommission be-antragt!

die Annahme der vorgeschlagenen Fassungs-Aenderungenund demnächst die Annahme des Artikels 27 mit diesenAenderungen.

Artikel 2833 (Motive Seite 391395).

Die Artikel 2833 enthalten verschiedene Modifikationenund Abänderungen der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855,welche durch Einführung des Handels-Gesetzbuchs nothwendigwerde». Unter Bezug auf die dafür angeführten Motivestimmt die Kommission der Regierungs - Vorlage bei undempfiehlt!

die Annahme der Artikel 2833.

IN. Abschnitt.

Bestimmungen für die Landestheile, in welchen dasgemeine Deutsche Recht gilt.

Artikel 34 und 35 (Motive Seite 395396).

Beide Artikel finden ihre Rechtfertigung in den Gründen,aus welchen die Artikel 19, 22, 25, 2833 beruhen in Ver-bindung mit dem Umstände, daß in den gemeinrechtlichen Lan-destheilcn, beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen,rücksichtlich der in Frage kommenden Beziehungen dieselben Ver-hältnisse obwalten, wie im Geltungsbereiche des AllgemeinenLandrechts. Es ist noch zur Sprache gekommen, ob auch die An-wendung des Artikels 29 auf Neu-Vorpommern auszusprechensei, um die Gläubiger eines Kaufmanns bei der dort gleichfallsnicht ganz selten vorkommenden Ausschließung der Lübischen Güter-