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gemeinschaft zu sichern. Die Kommission hat indessen die Frageeinstimmig verneint. Für das Ncchtsgeiiict des AllgemeinenLandrechts tritt die Eintragung in das Handcls-Register an dieStelle der im §. 423 Tit. 1. Th. II. vorgeschricdenen Art derBekanntmachung. In Neu - Vorpommern besteht gar keinePflicht zur Bekanntmachung der Ausschließung der Gütergemein-schaft. Die Anwendung des Art. 20 auf Neu - Vorpommernwürde daher eine Abänderung des dort bestehenden allgemeinenbürgerlichen Rechts enthalten, was in keiner Weise durch dieEinführung desHandcls-Gcsctzbuchs gerechtfertigt wird. Uebcr-dies würde dadurch keine alle Fälle umfassende Sicherheit ge-währt werden, indem die Lübisch» Gütergemeinschaft da, wo sieüberhaupt besteht, nur bei einer beerbten Ehe eintritt, mithinbei einer unbecrbtcn Ehe kraft des Gesetzes ausgeschlossen ist.Die Kommission beantragt!
die Annahme der Artikel 34 und 35.
Artikel 36 (Motive Seite 306—309).
In den Motiven ist ausführlich entwickelt, weshalb für dieLandcstheile, in welchen der gemeinrechtliche Konkurs-Prozeßnoch in Geltung ist, eine Vorschrift darüber nöthig sei, unterwelchen Voraussetzungen über eine offene Handelsgesellschaft,eiüe Kommandit - Gesellschaft und eine Kommandit-Gesellschaftauf Aktien der Konkurs zu eröffnen ist. Indem die Kommis-sion das Gewicht dieser Gründe hat anerkennen müssen, hat sienicht weniger davon sich überzeugt, daß der Artikel 36 jeneVoraussetzungen in einer Weise normirt, wie es eincstheils denPrinzipien des gemeinrechtlichen Konkurs-Prozesses und andern-theils den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs und der Naturder Sache entspricht. Dasselbe gilt von der Bestimmung imdritten Alinea des Artikels 36, wogegen die beiden letzten Alineanur als einfache Folgen der in den Motiven in Bezug genom-menen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sich darstellen. DieKommission beantragt:
den Artikel 36 unverändert anzunehmen.
IV. Abschnitt.
Bestimmungen für den Bezirk des Appellations-Gerichts-hvfes zu Köln .
Artikel 37 — 49 (Motive Seite 309-315).
Nach dem Dafürhalten der Rheinischen Mitglieder derKommission sind die in den gedachten Artikeln enthaltenen Be-stimmungen, durch welche das in dem Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln bestehende Recht in mehrfacher Hinsichtmodifizirt und ergänzt wird, in materieller Beziehung durch dasHandelsgesetzbuch geboten. In formeller Beziehung ist nur er-innert, daß im Artikel 47 Ziffer 1 statt der Worte »eines