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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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lande zu vermitteln und zu vereinigen/ ist/ glaube ich/ eine derGesetzgebung in vollem Maße würdige Aufgabe. Wenn inwiederholten Berathungen dies Werk der Prüfung zu unter-werfen für nöthig erachtet worden ist/ so glaube ich/ liegt derGrund eben mit in den Rücksichten/ auf die ich hingedeutethabe.

Ich habe auch darauf schon hingewiesen/ wie gerade innerbalbPreußens selbst die jetzt geltenden Rcchts-Sbstcme große Ver-schiedenheiten darbictew Ich führe Sie nach dem linken Rhein-ufer/ wo der tlnckv cke ea»ii»erce, nach Neu-VorpommerN / demOstrhein und den Hohenzollcrnschcn Landen/ wo das gemeineRecht gilt/ und endlich bleibe ich bei dem größeren/ mittlerenStaatskörper stehen/ bei dem Gebiete des Landrechts. Auchinnerhalb Preußens finden Sie also Verschiedenheiten/ die inder That für die Interessen des Handels und des Verkehrs jelänger je mehr sich als unzuträglich erweisen/ weil eine Kollisionder verschiedenen Rcchts-E-ysteme täglich sich fühlbar macht.

Es handelt sich also auch für Preußen um eine Aus-gleichung der Gesetzgebung/ welche im höchsten Grade wünschens-wert!) ist/ und es treten dem/ ich will nicht entscheiden/ ob inerster Linie politische Interessen/ es treten die berechtigten In-teressen des Deutschen Handels- und Gcwcrbcstandes alsGründe hinzu.

Wenn nun/ in Beziehung auf die en blnc-Annahme/ vondem Herrn Redner des Strafgesetzbuchs und Wechkelrechts er-wähnt worden ist/ so erkenne ich an/ daß die Berathung desStrafgesetzbuchs nicht genau denselben Gang genommen hat/wie die des vorliegenden Gesetzes. Es war aber das Straf-gesetzbuch auch nur für Preußen berechnet. Hier handelt essich aber um die Gemeinsamkeit mit anderen Staaten/ undPreußen / wie groß auch das Gcwicbt ist/ welches es in dieWaagschale legt/ steht nicht allein im Vordergründe/ sondern eskonkurriren mit ihm die Interessen der anderen Deutschen Stämme/die nach Umfang der Gebiete und Scelenzahl mit Preußen aufgleicher Linie stehen. Das Strafgesetzbuch kann also insofernkeinen Einwand begründen. Es ip gewiß mit aller Sorgfalt/die einem so wichtigen Werke gebührte/ berathen/ dies ist aberim vorliegenden Falle nicht minder geschehen.

Das W echsclrecht hat allerdings eine gewisse Verwandt-schaft mit der vorliegenden Materie/ indessen bietet gerade dieBerathung des Wechselrechts und seine Vorbereitung die größteVerwandtschaft mit den Vorarbeiten des Handelsgesetzbuchs/und ich glaube/ in dieser Beziehung ist eher eine Parallele zubehaupten/ als eine Abweichung anzuerkennen.

Was beantragt nun der Herr Vorredner? Es möge dieRegierung/^ statt jetzt auf der Einführung des AllgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuchs zu bestehen/ eine Kommission nieder-setzen/ die sich mit der Erwägung befasse/ wie die Rückwirkung

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