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Die Politik der Erfüllung / von Karl Helfferich
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Das Wiesbadener Abkomme»

Anlage IV eine nur allgemein umschriebene Verpflichtung zu Sach-leistungen zum Zweck des Wiederaufbaues der Kriegsgebiete. DieRegierungen der alliierten nnd assoziierten Mächte solleu der Repa-rationskommission Verzeichnisse derjenigen Sachgüter einreichen, dievon Deutschland beschlagnahmt, verbraucht oder zerstört worden sind,oder die unmittelbar durch militärische Maßnahmen verloren gegangensind und die die genannten Regierungen durch gleichartige Sachgüter,die auf deutschem Gebiet vorhanden sind, ersetzt zu sehen wünschen;ferner Verzeichnisse von Stoffen zum Wiederaufbau (Steine, Back-steine, feuerfeste Steine, Dachziegel, Bauholz, Fensterglas, Stahl,Kalk, Zement usw.), vou Maschinen, Heizeinrichtungen, Möbeln undallen im Handel erhältlichen Gegenständen, die die genannten Re-gierungen in Deutschland erzeugt und hergestellt nnd zum Wieder-aufbau der Knegsgebiete geliefert zu sehen wünschen. Die Repa-rationskommission hat nach Eingang der Verzeichnisse zu prüfen,inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Sachgüter vonDeutschland verlangt werden kann; sie hat ferner der deutschen Re-gierung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Fristdarüber zu äußern, wie weit es ihr möglich ist, die verlangten Sach-güter zu liefern. Auf dieser Grundlage hat der Ausschuß die Ent-scheidungen zu treffen, und sie den beteiligten Regierungen mitzuteilen.Die deutsche Regierung ist verpflichtet, die in diesen Entscheidungennäher bestimmten Sachgüter zu liefern, und die gegnerischen Regie-rungen sind verpflichtet, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sieder gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansichtdes Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignetsind. Der Preis der Sachgüter wird von der Wiedergutmachungs-kommission festgesetzt, die sich darüber zu vergewissern hat, daß derPreis den normalen Wert der geleisteten Arbeit oder der geliefertenStoffe darstellt.

Diese Bestimmungen haben durch das Londoner Ultimatumeine Erweiterung und Ergänzung erfahren. Es heißt dort inArtikel VIII:

Deutschland soll auf Verlangen, vorbehaltlich der vorherigenZustimmung der Kommission, solches Material und solche Arbeit be-schaffen, wie sie jede der alliierten Mächte zwecks der Wiederherstellungder zerstörten Gebiete und für den Fortgang der Wiederherstellungoder die Entwicklung ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebensbedarf. Der Wert solchen Materials und solcher Arbeit soll durcheinen von Deutschland und einen von der beteiligten Macht ernanntenSchätzer und, mangels einer Vereinbarung, durch einen von der Kom-mission ernannten Schiedsrichter bestimmt werden."

Diese neue Bestimmung bedeutet in einigen nicht unwesentlichenPunkten eine Abänderung der in Anlage IV zu Teil VIII des Ver-sailler Vertrages enthaltenen Vorschriften.

Zunächst scheint die neue Bestimmung des Ultimatums eine starkeVerallgemeinerung und Erweiterung der Verpflichtungen