Das Wiesbadener Abkommen
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zu enthalten, die Deutschland in Bezug auf Leistungen und Lieferungvon Sachgütern durch den Versailler Vertrag auferlegt worden sind.Jedoch hat die englische Regierung vor der Annahme des Ultimatumsauf eine Rückfrage der deutschen Regierung die Erklärung abgegeben,daß nur Materialien für den Zweck des Wiederaufbaus der zerstörtenGebiete augefordert werden sollten.
Zum erstenmal werden in Artikel VIII des Ultimatums nicht nurSachgüter, sondern auch Arbeitsleistungen genannt. Überden Versailler Vertrag hinaus gibt also der Artikel VIII den Entente-mächten das Recht, von Deutschland die Stellung von Arbeitskräftenanzufordern.
Die Bestimmung des Versailler Diktats, wonach die Repara-tionskommission vor ihrer Anforderung von Sachgütern der deutschen Regierung Gelegenheit zn geben hat, sich darüber zu äußern, wieweitihr die Lieferung der gewünschten Sachgüter möglich ist, hat in demArtikel VIII des Ultimatums keine Aufnahme gefunden. Ich nehmean, daß trotzdem diese einschränkende Bestimmung des Versailler Ver-trages auch aus die Zwangslieferungen nach Artikel VHI des Ulti-matums Anwendung zu finden hat.
Eine Erleichterung für Deutschland enthält die Bestimmung desArtikels VIII über die Preisfestsetzung. Der Deutschland gutzu-schreibende Gegenwert der gelieferten Sachgüter und geleisteten Arbeitsoll durch je einen von Deutschland und der beteiligten Ententeregierungernannten Schätzer, nötigenfalls durch einen von der Reparations-kommission ernannten Schiedsrichter, festgesetzt werden, während nachdem Versailler Diktat die Preisfestsetzung gänzlich in die Willkür derReparationskommission gestellt war. Dieser letztere, für Deutschland ungünstige Modus der Preisfestsetzung bleibt jedoch für die imTeil VIII des Versailler Vertrages bereits vorgesehenen Zwangs-lieferungen in Kraft.
Nachdem das Versailler Diktat unterzeichnet war, hatte eszunächst den Anschein, als ob Frankreich in größerem Umfange ansdie praktische Mitarbeit der deutschen Industrie an dem WiederaufbauNordfrankreichs zurückgreifen wolle. Dafür sprach, daß bald nachFriedensschluß die frauzösische Regierung von Deutschland etwa60 000 Holzbaracken mit Einrichtung zur vorübergehenden Unter-bringung der Bewohner der zerstörten Gebiete anforderte, desgleichengrößere Mengen von Baustoffen. Die deutsche Regierung war bereit,die verlangten Lieferungen sofort in Auftrag zu geben. Die Ver-handlungen mit Frankreich führten jedoch zu keinem Ergebnis, daüber die Lieferungsbedingungen eine Verständigung nicht zu erreichenwar. Die französische Regierung ist inzwischen auf diese ihre ersteAnforderung überhaupt nicht zurückgekommen.
Im Frühjahr 1920, also nach der Ratifikation des VersaillerDiktates, übersandte die Reparationskommission der deutschen Regierungdie in Anlage IV zu Teil VIII des Friedensvertrages vorgesehenenAnforderungslisten der beteiligten alliierten Staaten (Frankreich ,
H-lff-rlch, Polilik der Erfüllung. 4