Erfiillungssttuern und Zwangsanlcihe
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durch eine dauernde Reichsvermögenssteuer, gestaffelt bis auf1°/-> des Vermögenswertes mit Zuschlägen bis zu 300"/° für dieersten 1ü Jahre; eine Steuer auf den Vermögenszuwachsder Nachkriegszeit; eine wesentliche Erhöhung der dauerndenVermögenszuwachssteuer; desgleichen der sogenannten „Körper-schaftssteuer " (Einkommensteuer der Aktiengesellschaften und andererprivatrechtlicher Personenvereinigungen) und der Steuern vom Kapi-talverkehr jeder Art.
Soweit Erhöhung der Verbrauchssteuern vorgeschlagenwurden, gingen diese Erhöhungen auf ein unzweideutiges Gebot derEntente zurück, bei dem sich die Ententeregierungen auf die Be-stimmung des Versailler Diktates stützten, daß die Steuern in Deutsch-land mindestens ebenso hoch sein müssen wie in den Ententeländern.Seit der Revolution sind die direkten Steuern in Deutschland ganz einseitig weit über das Maß dessen hinaus gesteigert worden,was in irgend einem Lande der Welt an Steuern auf Einkommenund Vermögen vorhanden ist. Das Reichsnotopfer umfaßte dieVermögen mit Sätzen, die bis auf Vö°/° durchgestafselt sind; dieErbschaftssteuer ist selbst für Ehegatten und Kinder bis auf70 v. H. durchgestaffelt; die Sätze der Einkommensteuer sinddurchgestaffelt bis zu 60°/°. Die Geldentwertung hat den Druck einesgroßen Teiles der direkten Steuern automatisch verschärft, währendsie bei den meisten indirekten Steuern umgekehrt automatisch eine Er-leichterung herbeigeführt hat. Wenn der Doppelzentner Zucker nochheute wie in Friedenszeiten mit einer Steuer von 14 ./i belastet ist,so ist diese Belastung heute angesichts der Geldentwertung sehr vielniedriger, als sie in Friedenszeiten war. Selbst die 100 für denDoppelzentner, wie sie die Neichsregierung vorschlug, sind in demheutigen entwerteten Papiergeld eine weit geringere Belastung, alses ehedem 14 Goldmark waren. Dagegen hat bei den Steuer» aufVermögen und Einkommen die progressive Gestaltung der Steuersätzedie Wirkung, daß Vermögenssummen und Einkommenvbeträge durchjede scheinbare Steigerung, auch wenn diese nicht entfernt dem ge-sunkenen Geldwerte entspricht, in höhere Prozentsätze der Steuer-stafsel automatisch hineinwachsen. Nach dem jetzt geltenden Tarifder Einkommensteuer hat eiu unverheirateter Steuerpflichtiger auf20 000 -^S Jahreseinkommen 6.1 "/o Steuer zu zahlen. Sinkt derGeldwert ans ein Fünftel und erhöbt sich das Einkommen des Steuer-pflichtigen auf 50 000^, so hat in Wirklichkeit der Steuerpflichtigeau effektiver Kaufkraft nur noch die Hälfte des früheren Einkommeus;denn bei einem Sinken des Geldwertes ans ein Fünftel hätte seinEinkomme» von 20 000 auf 100 000 steigen müssen, um diegleiche Kaufkraft zubehalten. Die 50 000.^ aber unterliegen bereitseiner Einkommensteuer von 8,44°/». Bei Verminderung der Kauf-kraft seines Einkommens um die Hälfte mnß also der Steuerpflichtigeinfolge der automatischen Wirkung von Geldentwertung und Steuer-turif eine um mehr als eiu Drittel höhere Einkommensteuer zahlen.