Vorbctrcichtung.
der Einfluß jener sogenannten „Enquöte" dadurch, daß sie,nach einer Pause von mehr als vierzig Jahren zum ersten-mal wieder, vorab für Großbritannien , sachlichen Einblickund erschöpfende Methode in eine Gesammtheit von bisdahin verworren uud vereiuzelt behandelten Fragen brachte,und im weitern Verlauf auch als Ausgangspunkt zurErörterung derselben Bewandnisse in andern Ländern,namentlich in Frankreich und Deutschland , gedient hat.Die große Mehrheit der neuern Werke über die Problemeder Arbeit uud der Armuth auch in letztgenannteilLändern ist mit dem Material aufgebaut, welches die vonder englischen Commission verfaßten II Folioberichte ge-,liefert haben. Sie haben das Ansehen der „Enauöten"wieder zu Ehren gebracht, welches durch die bei Gelegen-heit der französischen Banksrage allzusehr gehäuften Kom-pilationen dilettantischer Redseligkeit etwas herabgekom-men war.
Doch ehe wir aus dem hier angedeuteten Zusammen-hang zwischen Stimmrecht und Gesetzgebung weitere Schlüsseziehen, müssen wir, um mit unserm Urtheil nicht von derrichtigen Mitte abzukommen, zwei andere Betrachtungeneinschalten. Zunächst, wenn es wahr ist, daß durch ihrerwirktes Stimmrecht die Unbegütcrten in Stand gesetztwurden, die Gesetzgebung auf das Gebiet ihrer Interessenzu leiten, mußte denn doch schon ein Zeitabschnitt vor-ausgegangen seiu, in welchem jene selbigen Classen, ob-gleich einer unmittelbaren Ausübung des politischen Rechtsentbehrend, die parlamentarischen Kreise zu Concessionengleichsam vermöge eines atmosphärischen Drucks nöthigenkonnten; denn wir wissen sehr gut, daß dergleichen Zu-geständnisse niemals ganz freiwillig ergehen, und daß inden uns vorschwebenden besondern Fällen jene Reformen,