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bewegt. Dem Assoziationsrecht der sogenannten Gewirk-Vereine ward die legale Sanction ertheilt, und zwar unterAnwendung peinlicher Verclausulirung. Diesem letzten imJahr 1871 vollzogenen Act waren seit einem halben Jahr-hundert eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen vorausgegangen,welche sämmtlich ebensosehr aus der Fürsorge für die Ver-besserung der arbeitenden Bevölkerung entsprangen, alssie sich innerhalb der oben erwähnten Gränzen hielten.Sie beziehen sich auf die sogenannte Fabrikgesetzgebung.Keine der unendlich zahlreichen Vorschriften dieser Gattungleitet ihre Berechtigung von dem Grundsatz her: daß derStaat berufen sei, von oben herab die Lohnverhältnisscoder beispielsweise die Lehrzeit der Arbeiter zu regelu.Wo immer die Gesetzgebung in die Beziehung zwischenMeister und Arbeiter eingriff, da geschah es im Nameneiner Autorität, die dem Staat längst nnd überall alssolchem zukommt, also entweder als dem Hüter der öffent-lichen Gesundheit, oder dem Leiter der öffentlichen Er-ziehung, oder dem Inhaber der Gerichtsbarkeit über Meinund Dciu. Auf diesem Boden erwuchsen die zahlreichenParlamentsbeschlüsse, welche in einzelnen Gewerben einMaximum der Arbeitszeit für verschiedene Gattungen vonPersonen vorschrieben, die sogenannten Factory Bills,oder auch die Art der Arbeitseinrichtung in sanitätlichemInteresse regelten; die Vorschriften wegen der für denUnterricht der jüngeren Leute frei zu haltenden Stunden;die Vorschriften wegen der zum Schutze der Bergleuteuöthigeu Anstalten, und die Ermächtigung der Kohlen-arbeiter zur Ernennung von Delegirten, -welche die Fest-stellung der im Stücklohn gelieferten Arbeit contradicto-risch mit den Beamten des Bergwerks zu überwacheuhaben; endlich die Maßregeln zur Unterdrückung des