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Zweites Capilel.
institutions, welcher unter dein Schein der bloßen gegen'seitigen Unterstützung oder auch der Geselligkeit zum Deck-mantel für tiefer gehende Zwecke gedient hatte. Dieserunschuldige Titel blieb sogar auch uoch vielfach im Ge-brauch, nachdem die Gesetze von 1824 und 1825 ihn entbehr-lich gemacht hatten und diente zur theilweiscu Beschützungder Arbeiterverbindnngen, da wo die li-acls vrüons zwarnicht mehr vom Strafrecht verboten, aber, wie wir so-gleich sehen werden, vom bürgerlichen Recht noch nichtanerkannt waren. Damals, wie jetzt bei uns, ward An-gesichts der mit Ungestüm ausbrechenden Strikcs die Frageaufgeworfen, ob nicht das Parlament mit der Freigebuugder Coalitionen sich zu weit vorgewagt habe. Das imJahr 1824 ergangene Gesetz ward deßhalb im folgendenJahre (18^5) aufgehoben uud durch ein neues ersetzt,welches zwar den Grundsatz der Koalitionsfreiheit aufrechterhielt, aber ihn in viel engere Grenzen und durch äußerstvorsichtige und umständliche Strafbestimmungen einschränkte.Dieß Gesetz blieb bis 1871 auch das maßgebende.
Auch hier mögen einige genauere Angabeu einstießen,um zu bekräftigen, daß alle Schwierigkeiten und Umtriebe,mit denen wir hente in Deutschland zu kämpfen haben,nichts weniger als neu oder unerhört sind. So verordnetbeispielsweise die Scction 3 des angezogenen Criminal-gesetzes von 1825 Strafen gegen die, welche einen Arbeitermit Gewalt oder auch mit bloßer Einschüchterung dahinbringen, die Werkstätte zu verlassen oder Arbeit auszu-schlagen, oder in einen Gewerkverein zu treten, oder über-haupt ihn abhalten, nach eigner Eingebung zu handeln.Die Strafe geht bis drei Monate Zuchthaus (I^grcl ikboui-).Daß auch diese Verbote uicht immer und überall Gehor-sam fanden, läßt sich schon aus der starken Zunahme der