Die Invcilidcnkassen.
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zwischen Beiträgen und Versprechungen hier ganz unhalt-bar sei. l
Diejenigen Kassen, welche, von Amtswegen eingeführt,zugleich Juvalidcuversorgung zum Gegenstand haben, bieteneinen gewissen Vortheil dadurch, daß die Beiträge derArbeitgeber den Hilfsquellen eine wesentliche Verstärknngzuführen liu Preußen ^ bis ^>
Am besten stehen darin die alten Knappschaftsvereine,zu welchen die Bcrgwerksbesitzer zwischen und demglterum tlwtum einschießcn.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Knappschafts-kasseu wurden durch das Berggesetz von zusammen-gefaßt und vervollständigt. Ende 1868 hatten die preu-ßischen Knappschaftsvereine 84,000 ständige uud :»7,000unständige Mitglieder. Die Zahl der unterstützten Inva-liden betrug 7,038, der Wittwen 10,025, der Waisen17,000. Ein Invalide erhielt im Durchschnitt 50 Thlr.,eine Wittwe 2ö, eine Waise 7^ Thlr. jährlich, eiue(wie Nickert mit Recht bemerkt) gewiß noch nicht aus-reichende Unterstützung, und zwar trotz eiuem Jahres-beitrag der Arbeiter von 5 Thlrn. uud dein Zuschuß derUnternehmer. Wenn auch die Gefahren der bergmännischenArbeit erheblich größer sind, als die der meisten andern,so erhellt doch schon aus diesen Ziffern zur Geuüge diekrasse Unzulänglichkeit des Max-Hirsch'schen Tarifs. Inden Nheinlandeu leisten die Knappschaften bedeutend mehrals obige Durchschnittszahlen. Wie weit die Knappschaften,gegen welche die Gewerkvereiuc mit einer Spitze ihrer Be-strebungen gerichtet sind, im Reich der Thatsachen denleisen Anfängen letzterer voranstehen; wie sonderbar es
l Die sächsische Gesetzgebung behält sich, wie oben erwähnt,eine scichliche Prüfung in diesem Pnnkt vor.
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