Anlage VI.
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Gewerkvercine sind wesentlich Clubs und nicht Handelsgesell-schaften, und wir denken, daß der Grad von Regelung (Normirung),welcher bei letzteren möglich ist, bei ersteren unmöglich wird.
Abgesehen von allen Fragen strafrechtlicher Art, so sind doch dieObjekte, auf welche sie zielen, die Rechte, welche sie heischen unddie Verbindlichkeiten, denen sie sich aussetzen, zum größten Theil,unseres Erachtens, solcher Natur, daß Gerichtshöfe sich weder mitderen Erzwingung, noch Abänderung, noch Aufhebung befassen sollten.Wir denken, der wahre Weg ist, daß sie jener spontanen Thätigkeitüberlassen bleiben, aus welcher sie hervorgegangen sind, und daßder Staat nicht mit seiner Politik sich einmischen kann, unr ihneneinen dauernden und systematischen Charakter zu geben.Z
Ein Vorschlag ist jüngst gemacht worden, um Gewerkvcreine zubefähigen, daß sie auf gesetzlichem Wege Beiträge und Geldstrafenerheben könnten. Es ist bezeichnend, daß dieser Gedanke nicht ein-gegeben worden ist von den kompetenten Vertretern der Gesellschaften,welche vielmehr ausdrücklich jenes Verlangen zurückweisen (siehe dieDeposition Apvlegarth's, des Generalsekretärs, einer der größtenIraäe Ilnivns), sondern von anderen Leuten, die außerhalb ihresganzen Lebenskreises stehen! Diese Eingebung scheint uns auf ganzverkehrter Ausfassung der Dinge zu beruhen. Die eigentlichen Ob-jekte, um deren willen meistens die Beiträge zu den Gewcrkvereinenunterschrieben werden, sind solcher Natur, daß sie von großen Be-standtheilen des Publikums mit dem schärfsten Widerwillen betrachtet,und von den Gerichtshöfen dermalen als der öffentlichen Ordnungzuwiderlaufend zurückgewiesen werden; und weder die öffentlicheMeinung noch das Gesetz würden sich leicht dazu hergeben, sie mittelstder volleü' Macht des Gesetzes zu erzwingen, wenn schon sie aushörenmüßten, sie als förmliche Verbrechen anzusehen. Aber die gesetzlicheErzwingung solcher Verträge und Verbindlichkeiten würde als vor-bereitende Maßregel erheischen, was im Fall der Handelsgesellschaftenu. dgl. bereits besteht, einen scharfsinnig zusammengefügten undgenau durchgeführten Mechanismus, dem sich die Gesellschaften an-passen müßten, mit andern Worten, ein vollständiges Gesetz zurRegelung des ganzen Lebens der Gewerkvereine. Auch ist es nichtdenkbar, daß die Gesammtheit gesetzlicher Vortheile, deren die regel-mäßig konstituirten Gesellschaften unter den von den statutarischenGesetzen definirten Bedingungen theilhaftig werden, in das Belieben