2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 13
Waldnutzung unter alle Wirthschaften gleichmässig und der Restnach der Zahl der männlichen Mitglieder derselben vertheilt;in dieser Gemeinschaft ist nämlich das Gewerbe des Radmachenssehr verbreitet; da trifft also die Voraussetzung der Gleichheitdes Bedürfnisses nur zum Theil zu, denn für die gewerblichenZwecke brauchen natürlich diejenigen Wirthschaften, welchemehr Arbeitskräfte haben, mehr Holz. 1 )
Die beiden Vertheilungssystemc lassen mannigfaltige An-wendungsformen zu. Die Vertheilung nach der Leistungsfähig-keit kann entweder auf der allgemeinen Schätzung der ökono-mischen Kraft der Wirtschaft beruhen, wobei alle Momente,welche dieselbe beeinflussen können — also die Zahl derarbeitsfähigen Mitglieder, der Viehstand, die Gewerbseinkünfteu. s. w. — berücksichtigt werden, oder es können einzelne vondiesen Factoren, namentlich die Arbeitskraft und der Viehstand,als Grundlage der Bemessung der Anteile herausgegriffenAverden. Wird die Arbeitskraft geAvählt, so kann die Vertheilungwiederum verschiedene Formen annehmen. Sie kann sich nachder Zahl der arbeitsfähigen Mitglieder männlichen Geschlechtesrichten — Vertheilung nach den Arbeitern; es kommt auchvor, dass nicht der Arbeiter männlichen Geschlechtes, sonderndas Ehepaar als Einheit der Arbeitskraft gilt — in Russland heisst dies Vertheilung nach den Tjaglo. In diesen beiden Fällenwird das Land an alle, die es überhaupt bekommen, principiellin gleicher Quantität zugeAviesen. Es gibt aber Fälle, avo dieAnteile nicht alle gleich sind. Das Avichtigste von diesenSystemen ist dasjenige, avo ausser der vollen Arbeitskraft nochdie halben Arbeiter berücksichtigt Averden; jedem Knaben voneinem gewissen Alter an Avird Land zugeAviesen, sein AnteilAvird aber verhältnissmässig gering bemessen; mit dem AlterAvächst der Anteil, bis er an der unteren Altersgrenze dervollen Arbeitsfähigkeit sein Maximum erreicht; auf dieserMaximalhöhe bleibt die Grösse des Anteils stehen, bis die obere
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') Vgl. Rlagovvestschenski, Tschetwertnoje Prawo (das Viertelrecht),