2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 45
seines Grundbesitzes beansprucht. Das Aussterben oder Aus-wandern einer Familie, ein Kauf, ein gewonnener Process könnendazu führen, dass die Gemeinschaft freie, noch nicht vertheilteGrundstücke in ihre Hände bekommt; will sie das Land nichtals Reserve behalten oder verpachten, so werden die Grundstückeunter die Genossen nach Maassgabe ihrer Antheile repartirt:es findet eben die partielle Umtheilung der zweiten Art selbst-ständig statt. Verliert man andererseits einen Process, wirddas Land meinetwegen für die Eisenbahn expropriirt, ent-schliefst sich die Gemeinschaft zum Zwecke der Bildung einesspeziellen Fonds — etwa des Kolonisationsfonds, des Fonds fin-den Bau der Schule, der Kirche u. s. w. (vgl. unten § 11) —oder ans Finanznoth ein grösseres oder kleineres Grundstückzu verpachten oder zu verkaufen, so ist vor allem nötliig, einGrundstück von entsprechender Grösse und geeigneter Lage zurVerfügung zu haben. Ist kein Reserveland da, so greift manzur partiellen Umtheilung zweiter Art; man nimmt allen Ge-nossen Land nach Maassgabe ihrer Antheile ab.
Dann gibt es noch eine Funktion, welche der partiellenUmtheilung der zweiten Art zustehen kann. Findet nämlicheine durch Naturgewalten (z. B. durch Ueberschwemmung, durchdas Abrutschen der Abhänge einer Schlucht, durch Aenderungdes Flussbettes, durch Ueberwehung mit beweglichem Sandu. s. w.) verursachte Aenderung in der Grösse oder Beschaffen-heit der einzelnen Grundstücke der Gemarkung statt, so lässtmau nicht den Einzelnen diesen unverschuldeten Schaden tragen,aber auch nicht die unverdienten Vorth eile gemessen. Es wirdanerkannt, dass beides die Gesannntheit treffen müsse. DieReparation geschieht nun wiederum in der Form einer partiellenUmtheilung der zAveiten Art.
§ 8. In dieser Funktion berührt sich die partielle Um-theilung der zweiten Art mit einer Operation, welche zu zahl-reichen Verwechslungen Anlass gegeben hat, nämlich mit derAusgleichung (das altgermanische Reebning). Unter Ausglei-chung verstehe ich eine Aenderung des Besitzstandes, welcheden thatsächlichen Besitz auf das genaue Maass dessen, was