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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
jedem rechtmässig zusteht, reducirt. Bei der Gemengelage,welche die feldgemeinschaftliche Verfassung so oft begleitet, hatder thatsächliche Besitzstand immer die Tendenz, sich von dem,was den einzelnen Bauern rechtlich zusteht, zu entfernen; durchoft fast unmerkbare Grenzverschiebungen, durch das Umpflügender Grenzfurchen der Parzellen und der Gewanne und dasallmähliche Blineinpflügen in die benachbarten Parzellen könnennach und nach nicht unbedeutende Aenderungen in der Grösse, des Besitzes der einzelnen Wirthe entstehen. Von noch grössererBedeutung sind die bereits oben erwähnten elementaren Natur-ereignisse, welche die einzelnen Genossen recht ungleichmässigtreffen können. Da, wo unvertheilte wüste Ländereien vorhandensind, machen einzelne 'Wirthe dieselben urbar und verschiebenauf diese Weise wiederum das Gleichgewicht der Besitzver-theilung zu ihren Gunsten. Infolge aller dieser Vorgänge werdennach und nach ursprünglich gleiche Besitzungen ungleich, auchändert sich das Grössenverhältniss der ungleichen Besitzungen.Um diese Abweichungen von der eigentlich beabsichtigten undrechtlich geltenden Vertheilung zu beseitigen, wird eine Aus-gleichung vorgenonnnen. Die Parzellen der einzelnen WirtheAverden gemessen und falls sie grösser, als sie sein sollten,befunden Averden, entsprechend gekürzt, wenn kleiner, entspre-chend vergrössert. Die Neubrüche auf dem ungetheilten LandeAverden entweder unter alle Berechtigten vertheilt, oder es wirddenjenigen Genossen, Avelche gar keine oder zu geringe Neu-rodungen haben, entsprechend viel unumgebrochenes Land zu-geAviesen.
Es ist nicht sctnver einzusehen, dass diese Operation vonder Umtheilung, an Avelche die volksthümliche Terminologiehäufig erinnert und mit Avelcher sie von den Forschern ge-legentlich identificirt Avird, Avesentlich verschieden ist. Bei derUmtheilung handelt es sich um die Feststellung der Beeilte dereinzelnen Genossen auf einen Besitz von der und der Grösse;hier hat die Gemeinschaft mit der Feststellung der Rechte garnichts zu thun; sie hat nur die wohlei’Avorbenen Rechte, siemögen begründet sein, Avie sie Avollen, zu Avahren und AbAvei-
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