2. AEÜSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 47
ckungeu von dem Rechtszustande zu beseitigen. Sehr charakte-ristisch ist in dieser Beziehung die in Nord-Russland beimAntheilsbesitze (vgl. unten Kap. 8, § 1) übliche Bezeichnung derOperation, als einer Ausgleichung nach den Kaufbriefen. 1 )Eigentlich erfüllt die Gemeinschaft diese Function eher in derEigenschaft eines staatlichen Polizeiorganes als in der Eigen-schaft einer Feldgemeinschaft. Diese Function braucht über-haupt gar nicht gerade der Feldgemeinschaft zugewiesen zusein. Ein jedes mit der polizeilichen Gewalt ausgestattetesOrgan des Staates kann ebensogut den Schutz der wohlerworbenenRechte der Grundbesitzer ausüben, auch wenn das Subject dieserRechte Mitglied einer Feldgemeinschaft ist. Das ist schon darausersichtlich, dass sogar da, wo die Ausgleichung von der Feld-gemeinschaft vollzogen wird, das Recht der Ausgleichung meistnicht der Gemeinschaft, sondern den einzelnen Genossen zusteht;man wird nicht gezAvungen zu warten, bis die Gemeinschaftden Entschluss fasst; es Avird vielmehr gestattet, die Ausgleichungzu fordern, Aveun man glaubt, zu kurz gekommen zu sein.Jedermann darf seine Besitzrechte genau in derselben Weiseschützen, wie Avenn keine Feldgemeinschaft da Aväre, und erseine Grundstücke im Indmdualeigenthume hätte.
Die Ausgleichung ist somit nicht nur Avesensverschiedenvon der Umtheilung, sondern sie steht auch mit derselben inkeinem inneren Zusammenhänge: von der Thatsache , dass Aus-gleichungen vorgenommen Averden, darf man ebenso Avenigdarauf schliessen, dass Umtheilungen stattfinden, Avie umgekehrt.Andererseits gibt auch das Fehlen der einen Operation keinZeugniss dafür, dass auch die andere fehlen müsse.
§ 9. Die Eingriffe der Gemeinschaft, in die Besitzver-hältnisse ihrer Mitglieder, Avelche Avir als Umtheilungen undAusgleichungen kennen gelernt haben, gipfeln darin, dassvon gemeinschaftsAvegen der Grundbesitz einzelner Genossen ge-kürzt und der Anderer vergrössert Avird. An dieselben reihensich solche Eingriffe an, Avelche die Grundbesitzvertlieilung
) Efunenko, S. 227.