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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
unberührt lassen, dafür aber Compensationen in der Formder Uebertragung anderweitiger Vermögensobjecte, also vorallem in der Form von Geldzahlungen, schaffen. Freilichsind derartige Eingriffe, die hauptsächlich auf dem Gebiete derSteuerumlage sich abspielen, nichts der eigentlichen Feldge-meinschaft Eigentümliches. Da sie aber in vielen Fällen alseine wesentliche Ergänzung der eigentlichen feldgemeinschaft-lichen Obliegenheiten erscheinen, so wollen wir sie hier inaller Kürze betrachten, um so mehr als sie mitunter zu Ver-wechselungen Anlass gegeben haben.
Zunächst können Geldzahlungen an die Stelle der Aus-gleichungen treten. Es werden, wie bei einer Ausgleichungdurch Land, alle Parzellen vermessen. Danach findet die Aus-gleichung statt, aber nicht des Grundbesitzes, sondern der Steuer-last. Der Unterschied von der eigentlichen Ausgleichung isteinleuchtend, und ich brauche kaum zu erwähnen, dass dieseOperation zu der feldgemeinschaftlichen Ordnung in keinerengeren Beziehung steht.
Manchmal ist aber der Anschluss an die feldgemeinschaft-lichen Verhältnisse enger. In einigen Districten Indiens darfman z. B., wenn man die von einem Nachbarn gezahlten Steuernfür zu niedrig hält, den Vorschlag machen, den Grundbesitzdesselben unter Verpflichtung, etwas mehr zu zahlen, im Um-tausch zu übernehmen; der Nachbar hat dann zu entscheiden,ob er auf den Umtausch eingehen oder sich die Erhöhungseiner Steuerquote gefallen lassen will; im letzteren Falle wirddie Steuerquote desjenigen'Wirtlies, welcher denUmtauschforderte,h erabgesetzt. x )
Vielfach tritt die Geldentschädigung an die Stelle dereigentlichen Umtheiluug. Etwa in der Form, dass man denGenossen, welche noch nicht mit Land ausgestattet sind, Warte-geld zahlt; oft kommt es ror, dass man den Genossen, welcheeigentlich Land beanspruchen, die Steuern herabsetzt und denBetrag auf die reichlicher mit Land versehenen "Wirthschaften
‘) Baden-Powell, B. III, S. 125.