2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 49
repartirt, welche die Vornahme der Umtheilung verhindern.Eine Abart wird durch den Fall gebildet, wo die Geldausglei-chung nicht als eine allgemeine Maassregel erscheint, sondernnur einzelne Genossen betrifft, wobei freilich die Entschädi-gung vielfach nicht in Geldform, sondern in der Form vonUeberweisung anderweitiger Grundstücke geschieht; es wirdz. B. bei der Umtheilung denjenigen Wirthen, welche Landabzutreten haben, gestattet, von dem Gehöftlande das über-schüssige Quantum Landes zu behalten; dafür müssen sie aberdiejenigen Genossen, denen eigentlicli eine Zuweisung vonGehöftland zu theil werden sollte, durch Abtretung von Landan anderer Stelle der Flur, event. auch durch Geldzahlung, ent-schädigen. (Eingehender beschriebene Beispiele der Geldaus-gleichungen etc. siehe unten Abschnitt III, passim.) Nament-lich in der Finanzpolitik der Feldgemeinschaften lässt sich vielesnur dann begreifen, wenn man diesen Ersatz der Umtheilungdurch Geldzahlungen im Auge behält.
Das System der Geldausgleichungen tritt manchmal, nament-lich in Sibirien , als erste Uebergangsstufe zu der Feldgemein-schaft mit Umtheilungen von Land auf; in der gerechterenRepartirung der Steuern äussern sich daselbst vielfach die erstenschüchternen Versuche der Gesammtheit, in die Besitzrechteder Genossen einzugreifen. Andererseits erscheint dasselbezuweilen, z. B. in Indien, wo es in vielen Fällen den Ueber-gang von dem Antheilsbesitze (vgl. unten Kap. 3, § 1) zum freienIndividualeigenthum vermittelt hat, als die letzte Spur derengeren Verbindung unter den benachbarten Grundbesitzern.Vielleicht ist dieses System berufen, in der Zukunft eine be-deutsame Rolle zu spielen bei der wohl erforderlichen Anpassungder feldgemeinschaftlichen Verfassungen an die moderne Ver-kehrswirthsch aft.
§ 10. Gehen wir jetzt zu der anderen Kategorie der Be-schränkungen über, welchen die Besitzrechte der einzelnenMitglieder der Feldgemeinschaft von der Gesammtheit unterworfenwerden können, zu denjenigen Beschränkungen nämlich, dienicht das Maass des Besitzes, sondern nur die Art des Zu-
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Tschuprow, Feldgemeinschaft.