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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFT LICHEN PRINCIPS. 55

haupten die Bauern manche Wirthe ihren ganzen Düngerauf das Gehöftland verwenden und von der Bestellung ihrerFlurparzellen ganz absehen, wodurch der Gemeinschaft grosseUnbequemlichkeiten entstehen würden.

Ausser diesen dauernd wirkenden Momenten, welche regel-mässig wiederholte Neuverloosungen bedingen, gibt es auch solche,welche sporadische Neuverloosungen hervorrufen können. Dazugehört vor allem die Aenderung der Eintheilung der Flur inFelder und Gewanne, etwa im Zusammenhänge mit dem Ueber-gange zu einem anderen Wirthschaftssysteme. Von Neuver-loosungen, welche lediglich zu diesen Zwecken vorgenommenwurden, wird aus vielen Gegenden berichtet, z. B. aus demMoskauer Gouv., aus dem Kreise Kaschin Gouv. Twer , aus demKreise Nowousen Gouv. Samara u. a. (Man vergleiche auchunten Abschnitt III, Kapitel 2 , § 8.)

In engem Zusammenhänge damit stehen Neuverloosungen,welche zu dem Zwecke der Aussonderung eines Theils der Flurfür spezielle Culturen vorgenommen werden; so z. B. wird ausdem Kreise Melitopol von Neuverloosungen berichtet, welchedie Schaffung eines besonderen Kartoffelfeldes zum Zweck hatten.Weiter kommen Neuverloosungen in Betracht, welche wegenanderer Eintheilung der Gemarkung nach den Nutzungsartenvorgenommen werden; es wird z. B. aus dem Kreise Jamburgvon Neuverloosungen berichtet, welche die Vergrösserung derWeide auf Kosten des Ackerlandes bezwecken; aus dem KreiseWjasma von einer ähnlichen Umwandlung der Aecker in Wiesenund des Buschlandes ins Ackerland.

Das alles sind Gründe, Avelche die Vornahme der Neu-verloosungen bei allen Wirthschaftssystemen hervorrufen können.Es gibt nun Systeme, welche die periodische Vornahme derNeuverloosungen besonders nahe legen. Nasse hat bereits in seinerStudie über die mittelalterliche Feldgemeinschaft in England darauf hingewiesen, dass bei Wirthschaftssystemen, bei welchendie Sondernutzung der Grundstücke mit der Gemeinnutzungabwechselt, falls die Dauer der Gemeinnutzung die der Sonder-nutzung bedeutend übersteigt, meistens kein Sondereigenthum