2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 57
werden z. B. die Wälder sehr selten in Sondernutzung ausgetheilt,noch seltener die Weiden; auch fällt die Sondernutzung beimAckerlande aus, wenn die Nachtheile des Kleinbetriebes zu starkfühlbar werden; sehr charakteristisch ist es, dass in Kusslanddiejenigen Gemeinschaften, welche den Kleebau einführen (sieheunten Abschnitt III, Kapitel 2, § 10), manchmal gemein-same Bestellung des Kleefeldes üben, obgleich die anderenFelder in Sondernutzung bleiben: die Saat wird nämlich sehrsclnver, wenn das Kleefeld schmal ist. Peyrer 1 ) schildert einenFall, wo die zu weit vorgeschrittene Parzellirung dazu geführthat, dass man nach langen Streitigkeiten zur gemeinschaftlichenBewirtschaftung überging. Sehr bezeichnend ist es, dass vielfachdie Gemarkung unter die Loosgruppen in Sonderbesitz vertheiltwird, von diesen aber die Grundstücke gemeinschaftlich benütztwerden. Dasselbe Motiv bewirkt auch, dass kleine Grundstücke,welche nach der Bildung der regelmässigen Gewanne übrigbleiben, nicht vertheilt, sondern meistens verpachtet v r erden.Mit aus diesem Grunde unterbleibt die Austeilung in Sondcr-besitz häufig bei solchen Nutzungen, welche mehr industriellenals landwirtschaftlichen Charakter haben, wie z. B. Steinbrüche,Kohlengruben, Torfmoore u. s. w.
Kann nun in diesen Fällen die Verteilung der Arbeitenauf die einzelnen Mitglieder ohne besondere Schwierigkeitengeschehen, so findet die gemeinsame Bestellung durch die Ge-nossen statt; sonst wird die Regiewirtschaft vorgezogen. Häufigwerden die beiden Bewirthschaftungsweisen kombinirt: gewisseArbeiten werden von den Genossen selbst, andere von Lohn-arbeitern gemacht. Das letztere kommt nämlich dann vor, wenndie Arbeit besondere Geschicklichkeit oder spezielle Kenntnisseerfordert; so wird z. B. die Saat des Klees in dem oben er-wähnten Falle häufig einem besonderen Lohnarbeiter an vertraut;ähnlich wird für das Weiden des grossen Viehs stets ein besondererHirt angestellt, dagegen wird oft für das Weiden von Kleinviehund Geflügel von den Genossen selbst gesorgt; die Waldwirt-schaft wird in der Regel von der Gemeinschaft in Regie geführt,
) Peyrer, S. 29.