3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
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gesammtheiten gegenüber den einzelnen Wirthschaften ausgeübt.Das Yerbältniss kann anf beiden Stufen alle die Gestalten an-nelimen, welche wir kennen gelernt haben. So kommt es z. ß.vor, dass die oberste Gesammtheit das Recht hat, Umtheilungender gemeinsamen Gemarkung unter die Theilgesammtheiten vor-zunelnnen, und die Theilgesammtheiten ihrerseits das ihnenzugewiesene Land unter ihre Mitglieder nach ihrem eigenenErmessen vertheilen — eine nach dem Typus des Mir ausMirgemeinschaften zusammengesetzte Feldgemeinschaft. Es kannaber auch sein, dass die Function der Umtheilung von derobersten Gemeinschaft allein ausgeübt wird und die Theilgemein-schaften nicht befugt sind, weitere Umtheilungen vorzunehmen,wohl aber Neuverloosungen vornehmen dürfen — eine ausAntheilsgemeinschaften zusammengesetzte Mirgemeinschaft. Esgibt auch umgekehrt aus Mirgemeinschaften zusammengesetzteAntheilsgemeinschaften; ferner Antheilsgemeinschaften, welcheaus Antheilsgemeinschaften zusammengesetzt sind; schliesslichauch aus ungleichartigen Feldgemeinschaften zusammengesetzteGemeinschaften höherer Ordnung, z. B. aus einer Mir- und einerAntheilsgemeinschaft zusammengesetzte Antheilsgemeinschaften(vgl. unten Abschnitt II, Kapitel 2).
Die sich in eine Gemeinschaft höherer Ordnung zusannnen-schliessenden Feldgemeinschaften brauchen nicht mit ihrer ganzenGemarkung in den höheren Verband einzutreten: es kommthäufig vor, dass die höhere Gemeinschaft sich nur auf Grund-stücke einer besonderen Nutzungsart bezieht — es gibt Wiesen-gemeinschaften, Waldgemeinschaften, Ackergemeinschaften u. s. w.Die mögliche Complication der Verhältnisse wird noch dadurchei’höht, dass eine und dieselbe einfache Feldgemeinschaft mitverschiedenen Theilen ihrer Gemarkung an verschiedenen zu-sammengesetzten Feldgemeinschaften Theil nehmen kann, alsoz. B. mit dem Ackerlande zu einem Verbände, mit den Wiesen zueinem anderen und mit den Wäldern zu einem dritten gehören.
Die zusammengesetzten Gemeinschaften können ihrerseitsneue Verbindungen eingehen und zusammengesetzte Feldgemein-schaften dritter, vierter u. s. w. Ordnung bilden.