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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

wird periodischen Unitheilungen und Neuverloosungen unter-worfen; Wald und Weide sind der Sondernutzung- entzogen.Einzelne Mitglieder dieser Gemeinschaft, vielleicht auch alle,gehören zu einer Antheilsgemeinschaft, deren Aecker mitdenen der Mirgemeinschaft im Gemenge liegen, dem Flurzwangeunterstehen und gemeinsam mit denselben neuverloost zu werdenpflegen. Von einem benachbarten Grundbesitzer hat die Mir-gemeinschaft ein Stück Ackerland gepachtet, das sie gleich ihremeigenen Lande behandelt, d. h. nach der Verfassung des Mir-typus, aber zu beschränkten Eigenthumsrechten. Einzelne Bauernpachten genossenschaftlich noch ein Stück Ackerland oder Wiesen-land von einem nachbarlichen Gutsbesitzer, eventuell von der Ge-meinschaftselbst; sie haben dasLandnach einem feststehenden Ver-hältnisse unter alle Theilneluner an der Pacht vertheilt und nehmenperiodische Neuverloosungen vor. Manche Bauern haben auchGrundstücke in individuellem Eigenthume oder in individuellerPacht. Solche Verhältnisse sind nicht nur möglich, sondern lassensich auch sehr oft in der Wirklichkeit beobachten (so z. B. in Kuss-land in den Gemeinschaften, welche früher die Antheilsverfassunghatten, dieselbe aber zum Theil mit der Mirverfassung vertauschthaben (vgl. unten Abschnitt II, Kapitel 1, § 7); feiner da, woeinzelne Genossen von dem durch die Bauernordnung des Jahres1861 verliehenen Rechte, aus dem Mirverbande unter gewissenBedingungen auszutreten, Gebrauch gemacht, aber ihre Grund-stücke im Gemenge mit den übrigen liegen gelassen haben).

Besondere Complicationen ganz eigenthftmlicher Art könnenschliesslich dadurch hervorgerufen werden, dass mehrere Feld-gemeinschaften sich zu einer höheren feldgemeinschaftlichenEinheit zusammenthun, ohne jedoch ihre Selbstständigkeit ganzaufzugeben; sie bilden dann eine sogenannte zusammengesetzteFeldgemeinschaft. Hier haben wir ausser den einzelnen Genossenund der obersten Gesammtheit derselben noch mehrere Theil-gesannntheiten vor uns, und die Befugnisse, welche der Gesammt-heit der Genossen in einer Feldgemeinschaft zustehen können,werden in diesem Falle einerseits von der obersten Gesammtheitden Theilgesammtheiten gegenüber und dann von diesen Theil-