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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

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Noch grössere Complicationen entstehen dadurch, dassdieselben Personen mehreren Gemeinschaften angehören können.Einzelne oder auch alle Mitglieder einer typischen Mirgemein-schaft können etwa gemeinschaftlich Land gepachtet und in Bezugauf dasselbe die Antheilsveifassung angenommen haben; siekönnen auch gekauftes Land besitzen entweder in der Antheils-form oder in einer der feldgemeinschaftlichen Formen, wo dieBesitzrechte des Einzelnen vor dem Eingreifen der Gesannntheitvöllig geschützt sind u. s. f. Namentlich für Nutzungen ver-schiedener Art, welche zu einer Gemarkung gehören, werdensehr oft wesentlich von einander abweichende Verfassungengewühlt: die Gehöftlandgemeinschaft ist z. B. ein Typus, wo dieVerfügungsrechte allein beschränkt sind; die Ackerlandgemein-schaft lässt auch Beschränkungen der Nutzungsrechte zu, dieBesitzrechte bleiben aber vielfach, namentlich in Bezug aufdie Feldgärten, thatsächlich unbeschränkt, selbst wenn der Ge-,sammtheit die rechtliche Befugniss zusteht, in die Besitzrechtein beliebiger Weise einzugreifen; dagegen hat die Wiesen-gemeinschaft rechtlich und thatsächlich die Form desMir.

Sehr verwickelte Verhältnisse treten ferner da zu Tage,wo dieselben Personen zugleich im Kreise der Obereigentliümerund in dem der Nutzniesser stehen. Also, der Obereigentliümertritt als Genosse in die bäuerliche Feldgemeinschaft ein, indemer etwa, wie es im Mittelalter häufig der Fall war, seine Aeckerauf der gemeinsamen Flur im Gemenge mit den bäuerlichenliegen hat. Aehnliches kann auch Vorkommen, wo eine Gemein-schaft von Obereigentlnhnern besteht; eines der Mitglieder bo-wirthschaftet dann zuweilen einen Theil der Gemarkung unterdemselben Rechtstitel, wie die untergeordneten Bauern, wie z. B.aus Indien oft berichtet wird.

Um die möglichen Complicationen sich deutlich zu ver-gegenwärtigen, wollen wir ein Beispiel betrachten. Wir habeneine Mirgemeinschaft zu unbeschränkten Eigenthumsrechten voruns; nur das Gehöftland ist rechtlich von den Umtheilungenausgeschlossen, thatsächlich wird es ebenso wie das übrige Landbehandelt. Das Ackerland ist in Sondernutzung ausgetheilt und