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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

Verbandes bestehen. Da gerade dieses passive Element dasjenigeist, welches die Aufmerksamkeit am meisten fesselt, so liegtdie Versuchung nahe, die weitere Unterscheidung, ob die Be-schränkungen der Eigenthumsrechte der Einzelnen gemeinschaft-lichen oder aussergemeinschaftlichen Ursprunges sind, fallen zulassen. Ich halte ein solches unterscheidungsloses Zusammen-werfen der autoritativen und der autonomen Formen für äusserstunzweckmässig und irreführend. Bei der Einzeluntersuchungist stets auf das schärfste zu beachten, dass eine Verwechselungder Art nicht statt finde. Stellen wir uns etwa eine Feld-gemeinschaft vor, wo die Verfügungsrechte des Einzelnen ge-setzlich aufgehoben, dagegen die Besitz- und Nutzungsrechteden Beschlüssen der Gemeinschaft unterstellt sind; dieser Fallwäre ebenso scharf von der Gemeinschaft des normalen Mirtypuszu unterscheiden, wo der Staat nichts zu sagen hat, wie auchvon dem Falle, avo der Staat nicht nur die Verfügungsrechte,sondern auch die Besitzrechte genauer Regelung unteiwirft(meinetwegen in der Weise, dass periodische Umtheilungen nachden männlichen Seelen vorgeschrieben werden), obgleich dieEigenthumsrechte der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft inallen drei Fällen in gleicher Weise beschränkt sind. Ein be-sonderes Interesse geAvinnt diese Unterscheidung, Avenn mansie mit dem oben analysirten Gegensätze der rechtlich geltendenund der factischen Verfassung in Verbindung setzt. Die Ab-Aveichung des thatsächlichen Zustandes von der rechtlich fixirtenNorm ist nämlich Adelfach nichts anderes, als eine natürlicheReaction des plastischeren autonomen Princips gegen die Starr-heit der autoritativen Formen.

Bedeutende Complicationen Averden durch den Umstandbedingt, dass sich auf Grundlage von Rechten an derselbenconcreten Gemarkung mehr als eine Feldgemeinschaft aufbauenkann. Einerseits haben Avir z. B. die bäuerliche Gemeinschaftder Erbpächter oder der Hörigen, andererseits die Gemeinschaftder über denselben stehenden Grundherren. Gerade diese Com-bination einer grundherrlichen und einer bäuerlichen Feldgemein-schaft kommt oft A r or.