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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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] 1 0 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.

"Werth zuzuschreiben wäre. Zeigt sich nicht in der geschichtlichenEntwicklung der Feldgemeinschaften unter verschiedenen Verhält-nissen eine gewisse Regelmässigkeit des Ueberganges dieserFormen ineinander? Eis vor kurzem lautete die Antwort auf dieseFrage unbedingt bejahend. Man meinte behaupten zu dürfen,dass die Entwicklung der Feldgemeinschaftunter verschiedenstennationalen, historischen, klimatischen und Bodenbedingungeneine Gleichartigkeit des allmählichen Absterbens des comnni-nistischen Brincips aufweise, welche bedingt sei durch die geistig-sittliche Anlage des Menschen einerseits, und durch die Naturdes landwirtschaftlichen Betriebes andererseits. 1 ) In Deutsch-land und in Indien, auf Java wie in Russland, in Rom undGriechenland , überall sei die Geschichte der Grundeigentliums-verfassung dieselbe: der agrarische Comnnmismus sei die ur-sprüngliche Form, aus ihm erst durch das allmähliche Zurück-treten des communistischen Momentes habe sich im Laufe derZeit das individuelle Eigentum, herausgebildet.Solange derMensch im Urzustände von der Jagd, dem Fischfang und vomSammeln wilder Früchte lebt, denkt er kaum daran, sich denBoden zu eigen zu machen; er betachtet als sein nur die er-beuteten oder durch seine Hand bearbeiteten Dinge. Im Zustandedes Hirtenlebens beginnt der Begriff des Grundeigentums zukeimen; jedoch heftet er sich lediglich an den Raum, welchendie Heerden jedes Stammes gewohnheitsgemäss durchschweifen,und häufige Klagen entstehen wegen der Grenzen dieser Triften.Der Gedanke, dass ein einzelnes Individuum einen Theil desBodens als ausschliesslich ihm gehörig in Anspruch nehmenkönnte, kommt niemand in den Sinn; die Bedingungen desHirtenlebens stehen damit in absolutem Widerspruch. Allmählichwird ein Theil des Landes zeitweise in Behauung genommenund es entsteht der Ackerbau; aber das Gebiet, welches derClan oder Stamm inne hat, bleibt sein ungeteiltes Eigentum.Ackerland, Weide und Wald stehen in gemeinschaftlicher Nutzung.Später wird das cultivirte Land zu gleichen Theilen unter die

) Reüssier, Bd. I, S. 5.