1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN.
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bestehen, selbst wenn der Yorrath an Ländereien, welche demAckerbau dienen, bereits ziemlich erschöpft ist; das Bedürfnissan der Ackernutzung ist nämlich nicht so dringend, dass manwegen des Mangels an Aeckern die Umwälzung der Agrarver-fassung sich gefallen Hesse. Tritt aber der Landmangel auchbei den wuchtigeren Nutzungen ein, so taucht ohne Weiteresauch die Regelung der Ackernutzung auf.
Neben diesen beiden Factoren kommen ferner mancheäussere Umstände in Betracht, welche die Entwicklung mehroder weniger beeinflussen können. Tor allem das Steuersystem.
Manche Rechtshistoriker sind geneigt, den Einfluss desSteuersystems auf die Entwicklung der Grundeigenthumsver-fassung sehr stark zu betonen und m. E. zu übertreiben; es istsogar behauptet worden, dass die Entstehung der Mirgemein-schaft in Mittel-Russland vor allem, ja fast ausschliesslich aufdie Einführung der Kopfsteuer zurückzuführen sei. Ich glaubenicht, dass diese Auffassung zutrifft. Was Mittel-Russland an-belangt, so ist sie schon deshalb wenig plausibel, weil die Kopf-steuer hier von Anfang an nicht als Kopfsteuer gedacht, nochdurchgeführt war. Sie wurde vom Grundbesitz erhoben; dieKopfzahl diente bloss zur Ermittelung der Summe, die von deneinzelnen Gemeinden zu entrichten war. Die Einführung derKopfsteuer fällt in das Jahr 1.722 und bereits im Jahr 1725w r ird in einem Ukas auf die Anfrage der Behörden, w r ie dieGreise, die Kinder, die Gebrechlichen, die Armen u. s. v r . zubehandeln seien, erklärt, Niemand könne von der ,,Kopfsteuer“(gemeint ist: von der Zählung) befreit werden, die Steuer seiaber vom Grund und Boden zu entrichten und nach Maassgabeder eigentlichen Grundsteuer unter die einzelnen Wirthschaftenzu vertheilen. Der Gedanke wird in einem Ukas aus demJahre 1739 wiederholt und besonders genau in einer lokalenVerordnung aus dem Jahre 1786, die von Frau Al. Efimenkomitgetheilt wird, ausgeführt; da heisst es: Die Kopfsteuerdarf nicht nach der Zahl der Köpfe unter die einzelnenWirthschaften vertheilt werden, sondern nach Maassgabe ihresGrundbesitzes, ihrer gewerblichen Einkünfte und der Arbeiter-
Ts chuprow, Feldgemeinschaft. 9