136 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.
ständige Wirthschaften zerfällt, jedoch ohne entsprechende JSTa-turaltheilnng des Landes. Das Land verbleibt vielmehr im ge-meinsamen Eigenthume aller Nachkommen des Occupanten unddie Antheile der einzehien Berechtigten werden durch den Gradder Verwandtschaft mit dem ersten Occupanten, meistens nachStämmen auf der Grundlage gleicher Erbtheilung unter alleSöhne, bestimmt. Hat z. B. der Occ-upant zwei Söhne und derältere von denselben wiederum zwei, der jüngere dagegen dreiSöhne, so hat jeder Enkel der älteren Linie auf ein Viertelund jeder der drei Enkel der jüngeren Linie auf ein Sechstelder Bodung Recht. 1 ) Aecker und Wiesen werden jeder selbst-ständigen Wirthschaft durch die Gemeinschaft in Sondernutzungüberwiesen; Wahl und Weide bleiben ungetheilt, ihre Nutzungwird jedoch den Antheilen proportional bemessen. In gewissenZwischenräumen werden Ausgleichungen und Neuverloosungendes zum Sonderbesitz ausgetheilten Landes vorgenommen. Esentsteht mit einem Worte die von uns als Antheilsgemeinschaftbezeiclmete Form der Feldgemeinschaft mit der Eigenthümlich-keit, dass die Mitglieder durch gemeinsame Abstammung voneinem Vorfahren verbunden sind. Bald geht auch dieser eigen-tlüimliche Zug verloren. Da die Verfügungsrechte der einzehienBesitzer gewöhnlich nur durch das Vorkaufs- und Rückkaufs-recht der anderen Mitglieder beschränkt sind, so treten ge-legentlich auch Leute, die nicht vom ersten Occupanten ab-stannnen, in die Gemeinschaft ein. Dadurch wird aber die Ver-fassung nicht im mindesten geändert, da niemals ein concretesGrundstück, sondern stets nur ein ideelles Antheilsrecht ver-äussert wird. Durch Kaufen und Heirathen entstehen nun baldunter den benachbarten Antheilsgemeinschaften enge Bezieh-
M In polygamischen Gegenden Indiens kommt es auch vor, dassdie Antheile per uteros berechnet werden: die männliche Nachkommen-schaft jedes Weibes des Erblassers bekommt gleichen Antheil an demNachlass, also, wenn der Hausvater drei Weiber hat, ein Drittel; hatnun das eine Weib zwei Söhne und das andere drei Söhne, so bekommtjeder von den ersteren ein Sechstel und jeder von den letzteren einNeuntel des Nachlasses.