2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN.
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niedriger beim grösseren Betriebe; das veranlasst die benach-barten Dörfer sehr oft, ihre Weideplätze zu vereinigen.
Solche Zusammenschlüsse kommen hie und da auch dannzustande, wenn nur eine Seite davon Vortheil hat; ist nämlichdas andere Dorf an allen Nutzungen sehr reich, so lässt es dasNachbardorf an den Nutzungen, an welchen diesem fehlt,theilnelnnen, ohne einen Entgelt zu fordern; die Nutzungenhaben ja für dasselbe noch keinen wirthschaftlichen Werth.Solche auf einseitigem Vortheil beruhende Verbindungen sindjedoch selten stabil; meistens wird der Zusammenhang gelöst,sobald auch das reichere Dorf Mangel an den betreffendenNutzungen zu leiden anfängt.
Solche auf Interessengemeinschaft beruhende Zusammen-schlüsse kommen ferner zuweilen auch unter bereits ausge-bildeten feldgemeinschaftlichen Dorfverbänden zu Stande. ImKreise Luga haben sich z. B. zwei Bauernschaften, von deneneine bei der Aufhebung der Leibeigenschaft ein Wäldchen be-kommen hatte, die andere aber besseres Ackerland besass, baldnach der Bauernbefreiung entschlossen, eine zusammengesetzteFeldgemeinschaft zu bilden; der Zusammenschluss dauerte aller-dings nur, bis der Wald abgeholzt war, wonach dasjenige Dorf,welches besseres Ackerland hatte, die Trennung durchsetzte.
Hie und da trifft man sogar Fälle, wo die Vereinigungungeachtet eines bedeutenden Unterschiedes in der Grösse desGrundbesitzes der Dorfgemeinschaften doch zu Stande kommt;eine Dorfgemeinschaft mit meinetwegen 5 Dessjätinen pro Seeleschliesst sich mit einer anderen mit nur 4 Dessjätinen pro Seelezusammen. Die reichere Gemeinschaft Avird dabei zuweilen mitGeld entschädigt oder sie erhält für die ersteren Zeiten gewisseBegünstigungen zugesichert. Es kommt auch vor, dass die Ver-einigung nicht nach dem Mir-, sondern nach dem Antheilstypuserfolgt, d. h. unter Vorbehalt der relativen Grösse des Grund-besitzes der Dorfgemeinschaften: die zusammengesetzte Feld-gemeinschaft darf dann also nur Neuverloosungen, aber keineUnitheilungen vollziehen; die relative Grösse des Besitzes der ein-zelnen Dorfgemeinschaften darf von ihr unter keinen Umständen