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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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173
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1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 173

um einmalige Ausgaben handelt, auf so lange Zeit, bis dieKosten durch die erhöhte Productivität gedeckt sind. Da, wosolche Grundstücke doch Umtheilungen unterworfen sind, pflegtman Theilungsmethoden anzuwenden, bei welchen die Rechteder alten Besitzer geschont werden; man sucht dabei den Besitz-wechsel auf das unumgängliche Minimalmaass zu reduciren.Scheint jedoch Neuverloosung aus anderweitigen Gründen, etwaweil die Gemengelage unerträglich geworden ist, erwünscht, sosucht man dem Ucbel des Besitzwechsels auf andere Weise dieSpitze abzubrechen; es werden nämlich diejenigen Wirtlie, welchedarunter stark zu leiden haben, entschädigt; so wird z. B. inRussland denjenigen Genossen, welche stark verwahrloste Par-zellen bekommen, nicht selten Geldunterstützung aus der Ge-meinschaftskasse gegeben.

§ 2. Gleiche Tendenzen, wie in Bezug auf intensiv be-stellte Theile der Flur, nur in noch potenzirter Form beherrschendie feldgemeinschaftliche Regelung der Rechte an dem Gelüift-und Hausgartenlande; die Masse der aufgewendeten Arbeit unddes Kapitals sowie die intensivere Bestellung der Hausgärtenmachen das ohne weiteres begreiflich. Demgemäss fallen alleBeschränkungen der Nutzungsfreiheit in Bezug auf diesen Theilder Gemarkung fast ausnahmslos weg. Auch der Verfügungs-freiheit des Einzelnen wird von der Gemeinschaft in der Regelein verhältnissmässig breiter Spielraum gewährt. Die Eingriffeder Gesammtheit in die Besitzrechte der Genossen Averden soschonend gehandhabt, dass möglichst Avenig BesitzAvechsel ein-tritt. Neuverloosungen Averden nicht A-orgenonnnen; vielfachfallen auch die Umtheilungen aus, Avas übrigens in Russland gesetzlich vorgeschrieben ist. Der feldgenieinschaftliche Charakterder Eigenthumsordnung geht aber dadurch nicht zu Grunde,denn an die Stelle der Uebertragung des Grundbesitzes tretenvielfach andere Formen des Besitzausgleiches. Eine davon be-steht darin, dass die Gehöftländereien von der Umtheilung aus-geschlossen, dafür aber zu Gunsten der Gemeinschaftskasse miteiner Grundsteuer besclnvert Averden; da die Einnahme ausdieser Steuer den Betrag der sonstigen Abgaben, AAmlche pro-