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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
der Umtausch einer Parzelle gegen eine andere eigentlich nichtviel bedeutet. Dass es dabei gerade auf die Identität der Nutz-ungsweise ankommt, lässt sich daraus deutlich erkennen, dassman in den Gemeinschaften, wo das als Wiese benutzte Gehöft-land gewannmässig umgetheilt wird, in Bezug auf diejenigenGrundstücke, welche ausnahmsweise der Gartencultur dienen,die Gewanntheilung fallen lässt; denjenigen Genossen, welchees vorziehen, auf ihrem Gehöftlandantheile Gärten anzulegen,lässt man bei der Umtheilung, wenn es nur irgend wie geht,ihre alten Parzellen.
Tn der Regel begnügt man sich jedoch nicht, den Umfangdes Besitzwechsels — wie soeben gezeigt — einzuschränken;es wird vielmehr angestrebt, dass für das Land, welches trotz-dem abgetreten wird, falls es überdurchschnittlichen Werth hat,der alte Besitzer entschädigt werde; der Uebernelnner des Grund-stücks wird verpflichtet, die Werthdifferenz zu vergelten. DieseArt, Unitheilungen unschädlich zu machen, wird besonders gerneda angewandt, wo das Gehöftland zum Obstbau verwendet wird.Der Uebernelnner zahlt dann an den alten Besitzer für jedenObstbaum eine Geldentschädigung, deren Höhe, wenn die beidenParteien nicht einig werden können, von der Gemeinschaft fest-gestellt wird. Oft wird der alte Besitzer auch in der Weiseentschädigt, dass man ihn seine Obstbäume ein paar Jahrenach der Umtheilung weiter nützen lässt ohne ihn zu ver-pflichten, für deren Unterhaltung zu sorgen. Auch in denäusserst seltenen Fällen, wo die Umtheilung in natura sich aufGrundstücke erstreckt, auf welchen Gebäude stehen, werdendiejenigen Genossen, welche Gebäude zu verlegen haben, ent-schädigt; die Gemeinschaft übernimmt dann die Kosten.
§ 3. Handelt es sich also bei der Regelung des Gehöft-Jandes hauptsächlich darum, die schädlichen Wirkungen desBesitzwechsels zu beseitigen, ohne jedoch auf das Recht derYermögensausgleiclumg zu verzichten, so sind für das Yer-ständniss der feldgemeinschaftlichen Wiesenordnung ganz andereGesichtspunkte maassgebend. Der hervorspringende Zug in derWiesen Verfassung ist gerade der häufige Besitzwechsel; die